Psychotherapie-Richtlinie

In der Psychotherapie-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Therapieformen und -arten geregelt, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht und vergütet werden können: die Psychotherapieverfahren der Analytischen Psychotherapie, die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie.

Schaubild PT-Richtlinie für Erwachsene

Schaubild PT-Richtlinie für Kinder und Jugendliche

 

Akutbehandlung

Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teil- oder vollstationäre Maßnahmen empfohlen werden können.

Das sollten Sie wissen:

  • Umfang: Die Akutbehandlung kann als Einzeltherapie bis zu 24-mal à 25 Minuten im Krankheitsfall (= vier Quartale) durchgeführt werden (insgesamt maximal 600 Min., Einheiten von 25 oder 50 Min.).
  • Anzeigepflichtig: Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig, die Kasse muss aber informiert werden. Für die Anzeige verwenden Psychotherapeuten das neue Formular PTV 12. Eingetragen werden unter anderem das Datum des Beginns der Akutbehandlung und die ICD-10-Diagnosen. 
  • Weiterbehandlung: Soll nach der Akutbehandlung eine Richtlinientherapie erfolgen, sind mindestens zwei probatorische Sitzungen nötig. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit den Stunden der Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen.

Formulare

Formulare, die Therapeuten vorhalten müssen, sind in der Übersicht gefettet. Für die mit „B“ gekennzeichneten Formulare ist eine Blankoformularbedruckung möglich. Alle Formulare sind in der Praxissoftware hinterlegt bzw. können bei der KV Bremen abgeholt werden.

  • PTV 1 (B): Antrag des Versicherten auf Psychotherapie
    3-fache Ausfertigung (Krankenkasse/Versicherter/Therapeut)
  • PTV 2 (B): Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten
    3-fache Ausfertigung (Krankenkasse/Gutachter/Therapeut)
  • PTV 3: Leitfaden für den Therapeuten zur Erstellung des Berichts an den Gutachter
  • PTV 4: Auftrag der Krankenkasse zur Begutachtung
    Ausstellung nur durch die Krankenkasse
  • PTV 5: Stellungnahme des Gutachters (in der Regel vorausgefüllt von der Krankenkasse)
    3-fache Ausfertigung (Therapeut/Gutachter/Krankenkasse)
  • PTV 6/ PTV 7: unbesetzt (bisher: Mitteilung über die Leistungspflicht)
  • PTV 8: Briefumschlag zur Weiterleitung der Unterlagen an den Gutachter
    Versand des Berichts gemäß PTV 3 durch den Therapeuten
  • PTV 9: unbesetzt (bisher: Mitteilung über die nicht gegebene Leistungspflicht)
  • PTV 10: Allgemeine Patienteninformation (während der Psychotherapeutischen Sprechstunde)
  • PTV 11 (B): Individuelle Patienteninformation (am Ende der Psychotherapeutischen Sprechstunde)
    2-fache Ausfertigung (Versicherter/Therapeut)
  • PTV 12 (B): Anzeige der Akutbehandlung oder der Beendigung einer Psychotherapie
    3-fache Ausfertigung bei Akutbehandlung (Krankasse/Versicherter/Therapeut oder 2-fache Ausfertigung bei Beendigungsanzeige (Krankenkasse/Therapeut)

Gruppentherapie und Kombibehandlung

Gruppentherapien können immer dann eingesetzt werden, wenn sie förderlich für das prognostizierte Behandlungsergebnis sind. Sie gelten als gleichwertige, bei der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform. Die Gruppengröße wurde in allen Verfahren auf drei bis neun Personen festgesetzt. Das sollten Sie wissen:

  • Antrag eines Therapeuten: Bei der Beantragung einer Therapie kreuzt der Therapeut auf dem PTV 12 an, ob ausschließlich Einzeltherapie, Gruppentherapie oder eine Kombinationsbehandlung vorgesehen ist. Bei einer Kombinationsbehandlung gibt er an, ob die Einzel- oder Gruppentherapie die überwiegend durchgeführte Anwendungsform ist und ob die Behandlung gegebenenfalls durch zwei Therapeuten erfolgt.
  • Antrag von zwei Therapeuten: Sind zwei Therapeuten beteiligt, füllen beide jeweils ein Formular (PTV 2) aus und fügen es dem Antrag des Versicherten (einmal PTV 1 ausreichend) bei.

Beispiel: Zwei Therapeuten beantragen eine Kombinationsbehandlung in der Verhaltenstherapie – als Langzeittherapie mit 60 Therapieeinheiten. Beide Therapeuten geben hierzu auf dem PTV 2 das gleiche Behandlungssetting an (z.B. „Kombinationsbehandlung mit überwiegend Gruppentherapie“). Einzeltherapeut A führt darüber hinaus seine individuell beantragten Therapieeinheiten auf (z.B. 20 Therapieeinheiten in der Einzelbehandlung); Gruppentherapeut B „seine“ Therapieeinheiten (z.B. 40 Therapieeinheiten in der Gruppenbehandlung).

Einzel- und Gruppentherapie können während einer laufenden Kombinationstherapie getauscht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten,

  • wenn ein Therapeut behandelt: Bleibt die überwiegende Anwendungsform bestehen, überwiegt beispielsweise weiterhin die Einzeltherapie, ist weder eine erneute Antragstellung noch eine Anzeige notwendig. Ändert sich die überwiegende Anwendungsform, genügt bei der Kurzzeittherapie eine formlose Mitteilung an die Krankenkasse; bei der Langzeittherapie ist ein neuer Antrag erforderlich – gegebenenfalls auch ein neues Gutachten.
  • zwei Therapeuten behandeln: Bleibt es bei der überwiegenden Form, die beide im Antrag angegeben haben, genügt eine gemeinsame formlose Mitteilung an die Krankenkasse. Anderenfalls ist ein neuer gemeinsamer Antrag erforderlich.

Kinder- und Jugendliche

Alle Regelungen aus der Psychotherapie-Richtlinie gelten gleichermaßen auch für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Doch es gibt einige Besonderheiten:

  • Soziales Umfeld: „Relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“ können in die Behandlung einbezogen werden. Damit sind zum Beispiel neben den Eltern auch Lehrer oder Erzieher gemeint, die unmittelbar und regelmäßig mit der Erkrankung des Patienten konfrontiert sind.
  • Altersgrenzen: Nach der Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche, die 14, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Außerdem: Eine Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie muss nicht mit dem 21. Geburtstag enden. Sie kann fortgeführt werden, wenn sie dem Therapieerfolg dient. Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie – dann gelten die Regelungen für Erwachsene.
  • Psychotherapeutische Sprechstunde: Bei Kindern und Jugendlichen können im Krankheitsfall (= vier Quartale) bis zu 250 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde durchgeführt werden, 100 Minuten davon auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen.
  • Probatorische Sitzungen: Es sind zwei bis sechs probatorische Sitzungen erlaubt. Relevante Bezugspersonen können einbezogen werden.
  • Rezidivprophylaxe: Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können maximal 10 Stunden, bei 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden.

Kurzzeittherapie

Kurzzeittherapien umfassen bis zu 24 Therapieeinheiten (bislang 25 Stunden bzw. Doppelstunden). Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Therapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig, es sei denn, innerhalb der vergangenen zwei Jahre fand bereits eine Therapie statt oder die Krankenkasse fordert im Einzelfall ein Gutachten an. 

Antrag auf Kurzzeittherapie: Die Beantragung bei der Krankenkasse erfolgt möglichst schon während der probatorischen Sitzungen. Der Patient füllt dazu den Antrag (PTV 1) aus; der Therapeut reicht diesen zusammen mit seinen Angaben zu Erkrankung und geplanter Therapie (PTV 2) ein.

Zeitpunkt der Antragstellung: Um das erste Kontingent der Kurzzeittherapie (KZT 1) zu beantragen, muss der Termin für die zweite probatorische Sitzung feststehen und zusammen mit dem ersten, bereits stattgefundenen Termin eingetragen werden. Nach sieben Therapieeinheiten der KZT 1 kann das zweite Kontingent (KZT 2) beantragt werden.

Antragsbewilligung: Grundsätzlich gelten Anträge nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid als bewilligt. Im Regelfall erhält der Patient aber eine formlose Bewilligung von seiner Kasse. Die Formulare PTV 6, 7 und 9 fallen weg. Wird die Therapie nicht genehmigt, erhalten weiterhin sowohl Patient als auch Therapeut eine Mitteilung.

Langzeittherapie

Der erste Bewilligungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflichtig. Dem Antrag ist – wie bei der Umwandlung einer Kurzzeittherapie – ein verschlossener Umschlag für den Gutachter (PTV 8) beizufügen. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen. In diesem Fall fordert die Krankenkasse unverzüglich vom Therapeuten einen Bericht an den Gutachter an.

Bewilligung der Anträge: Die Krankenkasse teilt bei einer Langzeittherapie dem Versicherten und dem Therapeuten ihre Entscheidung formlos mit.

Der Therapeut nutzt dieselben Formulare wie bei der Kurzzeittherapie. Bei einer Langzeittherapie ist darüber hinaus auf dem Formular PTV 2 anzugeben, ob nach Abschluss der Behandlung eine Rezidivprophylaxe erfolgen soll. Sollte dies zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht absehbar sein, kann er auch das angeben.

Probatorische Sitzungen

Vor einer Kurz- oder Langzeittherapie finden mindestens zwei probatorische Sitzungen statt – möglich sind bis zu vier bei Erwachsenen und bis zu sechs bei Kindern und Jugendlichen. Dies gilt auch, wenn eine Sprechstunde und/oder Akutbehandlung durchgeführt wurde. 

Ein Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie ist bereits nach der ersten probatorischen Sitzung möglich, wenn für die zweite Sitzung ein Termin vereinbart ist.

Die restlichen probatorischen Sitzungen können bis zum Beginn der beantragten Richtlinientherapie durchgeführt werden.

Psychotherapeutische Sprechstunde

Der Psychotherapeut klärt in diesem Erstgespräch ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Richtlinienpsychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten (z.B. Präventionsangebote, Ehe- und Familienberatungsstelle) geholfen werden kann.

Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist ein Versorgungsangebot zur frühzeitigen diagnostischen Abklärung und nicht zu verwechseln mit der herkömmlichen Sprechstunde, also der Zeit, in der Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Praxis Patienten versorgen - laut Bundesmantelvertrag - Ärzte mindestens 20 Wochenstunden. 

Angebot verpflichtend: Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie hat, muss ab April Sprechstunden anbieten. Dies gilt ebenso für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte.

Umfang: Therapeuten haben pro Woche mindestens 100 Minuten für Sprechstunden zur Verfügung zu stellen, bei hälftigem Versorgungsauftrag 50.

Dauer: Eine Sprechstunde dauert mindestens 25 Minuten pro Patient und kann höchstens sechsmal je Krankheitsfall bei Erwachsenen (insgesamt bis 150 Min.) durchgeführt werden, bei Kindern und Jugendlichen höchstens zehnmal (insgesamt bis zu 250 Min.). Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle und die drei darauffolgenden Quartale.

Weiterführende Behandlung: Sie muss nicht durch den Therapeuten erfolgen, der die Sprechstunde durchgeführt hat.

Organisation: Offen oder nur nach Terminvereinbarung: Therapeuten entscheiden selbst, wie sie die Sprechstunde organisieren. Möglich sind feste Zeiten, aber auch eine individuelle Terminvereinbarung.

Mitteilung an die KV: Therapeuten melden ihrer KV, ob sie eine Psychotherapeutische Sprechstunde mit oder ohne Terminvereinbarung anbieten. Ferner müssen sie mitteilen, zu welchen Zeiten die Praxis für Patienten telefonisch erreichbar ist, um Termine zu vereinbaren.

Seit 1. April 2018 ist das Erstgespräch Pflicht; das heißt, erst wenn ein Patient eine Sprechstunde aufgesucht hat, kann mit probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung begonnen werden. Vorgeschrieben sind mindestens 50 Minuten.

Bei Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren, können auch nach dem 31. März 2018 probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen. Dies gilt auch, wenn ein Therapeutenwechsel während einer laufenden Therapie erfolgt. Ein nochmaliges Erstgespräch ist dann nicht erforderlich.

Rezidivprophylaxe

Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann eine Rezidivprophylaxe erfolgen. Ziel ist es, bei einem drohenden Rückfall, einen schnellen Zugang zum Therapeuten zu ermöglichen. Dafür können Stunden des bewilligten Langzeittherapiekontingents genutzt werden:

  • maximal 8 Stunden Rezidivprophylaxe bei einer Behandlungsdauer von 40 Stunden oder mehr
  • maximal 16 Stunden Rezidivprophylaxe bei einer Behandlungsdauer von 60 Stunden oder mehr

Die Rezidivprophylaxe kann bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie durchgeführt werden. Der Therapeut zeigt dazu der Kasse auf dem Formular PTV 12 an, dass die Psychotherapie beendet ist. Er gibt an, wie viele Therapieeinheiten genutzt wurden und ob verbleibende Stunden für eine Rezidivprophylaxe verwendet werden sollen.

Telefonische Erreichbarkeit

Psychotherapeuten müssen sicherstellen, dass ihre Praxis unter anderem für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar ist. Die telefonische Erreichbarkeit ist nicht zu verwechseln mit der Sprechstunde und die Zeiten für Erreichbarkeit und Sprechstunde sind nicht miteinander zu verrechnen. Für die telefonische Erreichbarkeit gilt:

  • 200 Minuten/Woche bei vollem Versorgungsauftrag
  • 100 Minuten/Woche bei hälftigem Versorgungsauftrag (Mindesteinheit: jeweils 25 Min.)

Therapeuten müssen ihrer KV mitteilen, zu welchen Zeiten sie die insgesamt 200 Minuten Erreichbarkeit in der Woche anbieten. Die Zeiten sollten auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis angegeben werden. Die Krankenkassen erhalten die Daten ebenfalls (von den KVen), um ihre Versicherten zu informieren.

Wie Therapeuten die telefonische Erreichbarkeit organisieren, ist ihnen freigestellt: So kann ein Praxismitarbeiter den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass jemand den Anruf persönlich entgegennimmt.
 

Terminservicestelle

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen vermitteln Patienten auch freie Termine bei Psychotherapeuten. Dabei geht es um Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung, für probatorische Sitzungen und damit auch für die Kurz- und Langzeittherapien (Richtlinien-Psychotherapie). 

Eine Überweisung – so sieht es die gesetzliche Regelung vor – ist generell nicht erforderlich.

Voraussetzungen probatorische Sitzung

Patienten, die sich wegen einer probatorischen Sitzung an eine Servicestelle wenden, müssen zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass der Psychotherapeut in der individuellen Patienteninformation (PTV 11) eine Empfehlung für eine zeitnah erforderliche ambulante Psychotherapie ausgesprochen hat (auf dem Formular müssen die Felder "ambulante Psychotherapie" und "zeitnah erforderlich" angekreuzt sein).

Der Patient hat Anspruch auf einen weiteren Termin bei einem anderen Therapeuten, falls sich in der probatorischen Sitzung zeigt, dass Therapeut und Patient nicht zusammenarbeiten können.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Patient aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder aus einer rehabilitativen Behandlung entlassen wird. In diesen Fällen kann er sich direkt an eine Terminservicestelle wenden.

Voraussetzungen Akutbehandlung

Patienten, die sich wegen einer Akutbehandlung an eine Servicestelle wenden, müssen zuvor eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass der Psychotherapeut in der individuellen Patienteninformation (PTV 11) eine Empfehlung für eine Akutbehandlung ausgesprochen hat (auf dem Formular muss das Feld "ambulante Psychotherapeutische Akutbehandlung" angekreuzt sein).

Eine Ausnahme besteht, wenn die Patientin oder der Patient aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder aus einer rehabilitativen Behandlung entlassen wird. In diesen Fällen kann sie oder er sich direkt an eine Terminservicestelle wenden.

Termin innerhalb von vier Wochen, Akutbehandlung innerhalb von zwei Wochen

Die Terminservicestellen sind verpflichtet, den Patientinnen oder Patienten einen Termin bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen anzubieten. Bei der Akutbehandlung gilt eine Frist von zwei Wochen.

Ist das nicht möglich, sollen sie einen Termin im Krankenhaus vermitteln. Dort, so sieht es die Vereinbarung vor, dürfen nur ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten die Behandlung durchführen, die über die gleiche fachliche Befähigung verfügen wie Vertragspsychotherapeutinnen oder -therapeuten.

Kein Termin beim „Wunsch-Therapeuten“

Bei der Vermittlung von Terminen bei Psychotherapeuten gilt im Übrigen das Gleiche wie bei der Vermittlung von Facharztterminen: Die Versicherten haben keinen Anspruch auf einen Termin bei einem bestimmten Psychotherapeuten (kein „Wunsch-Therapeut“). Patienten sollten sich deshalb möglichst direkt an eine Praxis wenden, um einen Termin zu vereinbaren.

Meldebogen: Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit, Psychotherapeutischen Sprechstunde, Terminmeldung an die TSS

Praxisinformation Psychotherapie-Richtline und e-Terminservice

Anleitung e-Terminservice

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Petra Bentzien

Abrechnung Psychotherapeuten