Honorar
Jedes Jahr verhandeln die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gemeinsam die Höhe der Gesamtvergütung im regionalen Honorarvertrag. Die Gesamtvergütung setzt sich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) zusammen. Die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung erfolgt nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dieser wird von der Vertreterversammlung der KV Bremen auf der Grundlage der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen.
Honorarverteilungsmaßstab (HVM)
Die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung wird im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) geregelt. Hauptaufgabe des HVM ist Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers (Arzt/Psychotherapeut) über seinen Versorgungsauftrag hinaus übermäßig ausgedehnt wird. Im HVM sind dafür mengenbegrenzende Regelungen mittels Regelleistungsvolumen (RLV), qualitätsgebundene Zusatzvolumen (QZV) und Bereitstellungsvolumen für bestimmte Leistungen vorgesehen.
Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)
Die Krankenkassen stellen eine begrenzte Geldsumme bereit, die so genannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Daraus werden viele ärztliche Leistungen bezahlt. Wir sprechen vom budgetierten Honorar. Den größten Anteil bildet dabei bei den meisten Arztgruppen das Regelleistungsvolumen (RLV) und das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV).
Neben RLV und QZV gibt es eine Reihe weiterer Leistungsbereiche, nämlich die so genannten Bereitstellungsvolumen. Dazu zählen u. a. Besuche, Gesprächs- und Betreuungsleistungen der Fachärzte, Psychosomatik und Sonographien der Hausärzte, aber auch Laborkosten und Sachkosten für Porto und Versandpauschalen.
Die Bereitstellungsvolumen werden getrennt nach den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichen gebildet. Überschreitet die Leistungsanforderung aller Ärzte eines Versorgungsbereichs das jeweils bereitgestellte Vergütungsvolumen, wird die Anforderung quotiert. Die KV hat die Möglichkeit, einzelne Bereitstellungsvolumen zu stützen, das heißt, sie werden geringer quotiert, als rechnerisch ermittelt.
Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV)
Das extrabudgetäre Honorar wird immer zu 100 Prozent von den Krankenkassen ausgezahlt, ganz gleich, wie häufig die Leistungen abgerufen wurden. Extrabudgetär sind beispielsweise Präventionsleistungen, die Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen, Substitutionsbehandlung, ambulantes Operieren, sonstige Sachkosten, Wegepauschalen und regionale Vereinbarungen.
RLV und QZV
Viele ärztliche Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) bezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Fallwert der Arztgruppe und der individuellen Fallzahl der Praxis in dem jeweiligen Vorjahresquartal.
Für einige qualifikationsgebundene Leistungen stehen weitere Honorarvolumen bereit: die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV).
Bei RLV und QZV kann es zu einer Quotierung kommen, das heißt: Sobald das zugeteilte Kontingent einer Praxis überschritten wird, werden alle abgerechneten Leistungen die darüber liegen, abgestaffelt vergütet (Quote). Deshalb wird von „budgetiertem Honorar“ gesprochen.
Wer in welchen Konstellationen wie viel RLV zugewiesen bekommt oder was bei einem außergewöhnlich hohen Fallzahlanstieg zu beachten ist, regeln die Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des RLV der KV Bremen.
RLV: Durchschnittliche Fallwerte und Fallzahlen
RLV: Durchführungsbestimmungen
Der Honorarbescheid
Nachdem die Quartalsabrechnungen der Ärzte und Psychotherapeuten bei der KV Bremen eingegangen, sachlich-rechnerisch geprüft und sämtliche oben beschriebenen Berechnungen angewandt wurden, entsteht als Ergebnis der Honorarbescheid. Dieser besteht je nach Leistungsumfang der Praxis aus diversen verschiedenen Anlagen.
Bei Fragen zu Ihrem Honorarbescheid wenden Sie sich gerne an unsere Abrechnungsteams oder vereinbaren gleich einen Termin für eine individuelle Beratung.
Honorarberichte
Die KV Bremen veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse der Honorarabrechnungen im sogenannten Honorarbericht, der im Mitgliedermagazin Landesrundschreiben abgedruckt wird. Dem Honorarbericht können Sie z. B. die Entwicklung der Bruttohonorare, der einzelnen Fachgruppenhonorare sowie die Begrenzung von Leistungen, die nicht dem RLV/QZV unterliegen, entnehmen.
Abrechnungsrichtlinien
Die Abrechnungsrichtlinien regeln die näheren Einzelheiten zur Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen. Sie sind für alle über die KV Bremen abrechnenden Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen verbindlich.
Plausibilitätsprüfung
Die Plausibilitätsprüfung wird als Teil der sachlich-rechnerischen Prüfung aller vertragsärztlichen Abrechnungen einschließlich der Sachkosten von Amts wegen vorgenommen. Jedes Quartal prüft die KV Bremen bei jedem abrechnenden Arzt oder Psychotherapeuten, ob die eingereichte Honorarabrechnung mit Blick auf den zeitlichen Umfang der erbrachten ärztlichen Leistungen plausibel ist.
Zahlungstermine
Übersicht der Abschlagszahlungen und Restzahlungen
Bezugsquartal | Quartal | Zahlungstermin |
1. ABSCHLAGSZAHLUNG 1/2024 | 1/2024 | 11.01.2024 |
RESTZAHLUNG 3/2023 | 1/2024 | ca. 29.01.2024 |
2. ABSCHLAGSZAHLUNG 1/2024 | 1/2024 | 26.02.2024 |
3. ABSCHLAGSZAHLUNG 1/2024 | 1/2024 | 26.03.2024 |
1. ABSCHLAGSZAHLUNG 2/2024 | 2/2024 | 11.04.2024 |
RESTZAHLUNG 4/2023 | 2/2024 | ca. 29.04.2024 |
2. ABSCHLAGSZAHLUNG 2/2024 | 2/2024 | 28.05.2024 |
3. ABSCHLAGSZAHLUNG 2/2024 | 2/2024 | 26.06.2024 |
1. ABSCHLAGSZAHLUNG 3/2024 | 3/2024 | 11.07.2024 |
RESTZAHLUNG 1/2024 | 3/2024 | ca. 29.07.2024 |
2. ABSCHLAGSZAHLUNG 3/2024 | 3/2024 | 28.08.2024 |
3. ABSCHLAGSZAHLUNG 3/2024 | 3/2024 | 26.09.2024 |
1. ABSCHLAGSZAHLUNG 4/2024 | 4/2024 | 10.10.2024 |
RESTZAHLUNG 2/2024 | 4/2024 | ca. 29.10.2024 |
2. ABSCHLAGSZAHLUNG 4/2024 | 4/2024 | 27.11.2024 |
3. ABSCHLAGSZAHLUNG 4/2024 | 4/2024 | 19.12.2024 |
Abschlagszahlung: gemäß Abrechnungsrichtlinien der KVHB § 7
Restzahlung: Netto-Honorar des Quartals abzüglich Abschlagszahlungen und ggf. weiterer Abzüge
Falls keine festen Abschlagszahlungen geleistet werden, gilt der genannte Restzahlungstermin.