Präoperative Leistungen, die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen und
postoperative Leistungen, die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind können
somit nach EBM abgerechnet werden. Die Regelung gilt zunächst bis 31. Dezember 2024.
Präoperative Untersuchungen
Präoperative Untersuchungen rechnen Hausärzte sowie Kinder- und
Jugendärzte nach den GOP 31010 bis 31013 aus dem Unterabschnitt 31.1.2 des
EBM ab. Voraussetzung ist, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung
durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt.
Postoperative Behandlung
Für die postoperative Behandlung stehen die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM zur Verfügung. Welche GOP des Abschnitts 31.4.3 jeweils die zutreffende ist, richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.
Eine Besonderheit gilt, wenn dieser OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist. Der Operateur gibt dann die GOP 31611 in seiner Abrechnung an.
Übernimmt auf dessen Überweisung ein anderer Facharzt die postoperative Behandlung, rechnet dieser die GOP 31610 ab, Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte die GOP 31600. In allen drei Fällen muss die GOP 88110 (Kennzeichnung von Fällen mit Leistungen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V) abgerechnet werden.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2024 wurde sich darauf verständigt, dass auf den Nachweis anhand der GOP 88110 verzichtet werden kann.
Haus- und Fachärzte können die postoperative Behandlung auch übernehmen und nach EBM abrechnen, wenn der ambulante Eingriff in einem Krankenhaus erfolgt ist. In diesem Fall benötigt der Patient keine Überweisung.