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Minderjährige Geflüchtete erhalten Gesundheitskarte

Minderjährige Geflüchtete im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und haben nun Anspruch auf Gesundheitsleistungen, der dem von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen entspricht. Damit entfallen vorherige bürokratische Hürden und Genehmigungspflichten.

Zum 12. Juni 2026 ist das GEAS-Anpassungsfolgegesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden Anpassungen des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem vorgenommen. Minderjährige Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG haben nun einen Anspruch auf Gesundheitsleistungen, der dem von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen entspricht.

Die betroffenen Sorgeberechtigten wurden in der 30. Kalenderwoche durch ein gesondertes Informationsschreiben von der Freien Hansestadt Bremen (Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration) über die geänderte Gesetzeslage und die damit verbundenen Rechte informiert. Im Anschluss erhalten die minderjährigen Leistungsberechtigten eine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK), sodass der erweiterte Leistungsanspruch unmittelbar anhand der auf der eGK gespeicherten Daten erkennbar ist.

Darüber hinaus wurde diesem Personenkreis das Institutionskennzeichen (IK) 133180140 zugeordnet.

Wie die Behörde mitteilt, ist es technisch noch nicht möglich, die Befreiung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen für diesen Personenkreis automatisiert über die eGK auszulesen. Bis zur technischen Umsetzung dieser Funktionalität sind etwaige Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen von den Leistungsberechtigten beim zuständigen Amt für Soziale Dienste zur Erstattung einzureichen. Die generelle Zuzahlungsbefreiung Minderjähriger, beispielsweise für Arzneimittel, bleibt hiervon unberührt.
 

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