GOP 01626: Leistungslegende und Abrechnung angepasst
Mit Inkrafttreten des GKV-BStabG zum 30. Juli 2026 entfällt in Paragraf 31 Absatz 6 SGB V die rechtliche Grundlage für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten. Deshalb hat der BA die Leistungslegende der Gebührenordnungsposition (GOP) 01626 „Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis“ entsprechend angepasst.
Mit dem Wegfall der Verordnungsmöglichkeit von Cannabisblüten stehen für die vertragsärztliche Versorgung nur noch drei Darreichungsformen zur Verfügung: Cannabis in Form von Extrakten sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Für deren Erstverordnung ist – auch bei einem Wechsel zwischen den Darreichungsformen – eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat der BA auch die Abrechnungshäufigkeit der GOP 01626 angepasst. Diese kann künftig nicht mehr bis zu viermal, sondern bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden.