Anders als bei Tarifverhandlungen von Gewerkschaften und Arbeitgebern ist das Verfahren für die Orientierungswert-Anpassung gesetzlich vorgegeben. So ist die Entwicklung der relevanten Investitions- und Betriebskosten zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Ertrag des Arztes sowie die Personalkosten und Kosten für Energie, Miete und Investitionen.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Methodik der Anpassung des Orientierungswertes nichts geändert. Neu ist allerdings die Vorgabe, dass die Preise der Leistungen nicht stärker steigen als die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Krankenkassenmitglied (Grundlohnrate). Dabei wird die Veränderung der Grundlohnrate für die Jahre 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt abgesenkt. Für 2027 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Obergrenze mit 3,42 Prozent ausgewiesen. Auch in der Vergangenheit lag die Orientierungswert-Anpassung in der Regel unterhalb der Grundlohnrate.
Im Zuge der Finanzierungsverhandlungen werden außerdem regionale Veränderungsraten der Morbidität und Demografie berechnet. Die Raten sind neben dem Orientierungswert für die Festlegung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in Bundesland relevant, über die ab Herbst regional verhandelt wird. Die Veränderungsrate für Bremen liegt demnach bei 0,0130 Prozent, im Bundesschnitt sind es 0,41 Prozent. Bremen hat traditionell als Stadtstaat mit einer vergleichsweise jungen Bevölkerung schlechte Werte.