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Die Ausnahmekennziffern befreien bestimmte laboratoriumsmedizinische Untersuchungen (siehe „Ausgenommene GOP“) von der Anrechnung auf die erbrachten, bezogenen und veranlassten Laborkosten. Behandlungsfälle mit einer oder mehreren der im EBM definierten Untersuchungsindikationen sind mit zutreffenden Kennnummern („Ausnahmekennziffern“) zu kennzeichnen. Es ist auch möglich, mehrere Kennnummern in der Abrechnung eines Patienten anzugeben. 

Die Ausnahmekennziffern werden ausschließlich in der Abrechnung der beziehenden, eigenerbringenden oder veranlassenden Praxen angesetzt.