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Die aktuelle Impfvereinbarung, die die KV Bremen mit den regionalen Krankenkassen abschließt, regelt unter anderem die Abrechnungsmodalitäten. Die Impfleistungen werden extrabudgetär mit festen Eurobeträgen vergütet. Sie unterliegen keiner Mengenbegrenzung.

Für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ist es für die Krankenkassen wichtig, dass die Schutzimpfungen bei beruflicher Indikation in der Abrechnung identifizierbar sind. Daher sind in diesen Fällen nur die in der Anlage "Impfziffern berufliche Indikation" aufgeführten Abrechnungsziffern zu verwenden.


Kontakt zur KV Bremen:
Michael Schnaars
(Referent Vertragswesen)
0421 3404-154
m.schnaars@kvhb.de