Beschlüsse des Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen

Der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen hat mit Wirkung zum 28.09.2023 folgende Anordnungen getroffen: Der Stand der Versorgung wurde geprüft. Die Versorgungsgrade werden in der vorliegenden Form festgestellt.

Änderung des Beschlusses zur kontingentierten Entsperrung der Hausärzte in Bremen-Stadt 

1. Der Beschluss vom 20.06.2023, mit dem der Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt die bestehenden Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 15,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 13,5 Versorgungsaufträge verringert wird.
2. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 20.06.2023 bleiben unberührt. 
 

Änderung der Feststellung zu „Quotensitzen“ für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin in Bremen-Stadt 

1. Der Beschluss vom 20.06.2023, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin im Planungsbereich Bremen-Stadt die bestehenden Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 10,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 10,5 Versorgungsaufträge erhöht wird.
2. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 20.06.2023 bleiben unberührt. 

 

Feststellung zu „Quotensitzen“ für ärztliche Psychotherapeuten in Bremen-Stadt 

Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende Feststellungen:
1. Es wird festgestellt, dass der 25-prozentige Versorgungsanteil psychotherapeutisch tätiger Ärzte in der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht im vollen Umfang erfüllt wird. Zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils können psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 1,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden. 

2. Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
3. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.09.2023) und endet am 09.11.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).

Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge.  

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). 

Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.

4. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Bremen-Stadt für psychotherapeutisch tätige Ärzte wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist. 

 

Kontingentierte Entsperrung für Psychotherapeuten in Bremerhaven-Stadt 

1. Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 1,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
2. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der 
Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.09.2023) und endet am 09.11.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).

Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge. 

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). 

Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.

3. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich 
Bremerhaven-Stadt für Psychotherapeuten wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.

 

Änderung der Feststellung zu „Quotensitzen“ für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin in Bremerhaven-Stadt 

1. Der Beschluss vom 28.10.2019, mit dem der Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin im Planungsbereich BremerhavenStadt die bestehenden Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 4,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 5 Versorgungsaufträge erhöht wird.
2. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 28.10.2019 bleiben unberührt. 

 

Änderung der Feststellung zu „Quotensitzen“ für ärztliche Psychotherapeuten in Bremerhaven-Stadt 

1. Der Beschluss vom 20.10.2022, mit dem der Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der ärztlichen Psychotherapeuten im Planungsbereich BremerhavenStadt die bestehenden Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 6,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 7 Versorgungsaufträge erhöht wird.
2. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 20.10.2022 bleiben unberührt. 

 

Kontingentierte Entsperrung für Kinderärzte in Bremerhaven-Stadt 

1. Die für die Arztgruppe der Kinderärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt bestehenden  Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 1,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
2. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der 
Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.09.2023) und  endet am 09.11.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).

Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge. 

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). 

Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.

3. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich 
Bremerhaven-Stadt für Kinderärzte wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem 
solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.

 

Kontingentierte Entsperrung für Kinder- und Jugendpsychiater in Bremerhaven-Stadt 

1. Die für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 0,5  Versorgungsaufträgen aufgehoben.
2. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der 
Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.09.2023) und endet am 09.11.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).

Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge. 

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen 
unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). 

Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 
Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.

3. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich 
Bremerhaven-Stadt für Kinder- und Jugendpsychiater wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.

 

Kontingentierte Entsperrung für Tranfusionsmediziner im Bezirk der KVHB 

1. Die für die Arztgruppe der Transfusionsmediziner im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 0,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
2. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der 
Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.09.2023) und endet am 09.11.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).

Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses 
Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem 
Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge. 

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). 

Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 
Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.

3. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen für Transfusionsmediziner wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.

 

Feststellung der Unterschreitung des bedarfsgerechten Versorgungsgrades um 40 % und mehr bei den Arztgruppen der Transfusionsmediziner im Bezirk der KVHB und der Kinder- und Jugendpsychiater in Bremerhaven-Stadt 

Es wird festgestellt, dass die folgenden Arztgruppen den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades von 140 % und mehr unterschritten haben:
- Transfusionsmediziner im Bezirk der KVHB
- Kinder- und Jugendpsychiater in Bremerhaven-Stadt

 

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