eRezepte: Was gilt und was nicht

Praxen müssen seit dem 1. Januar 2024 eRezepte ausstellen. Nicht zuletzt wegen einiger Medienberichte gab es diverse Nachfragen. Die KV Bremen hat zur Klarstellung wichtige Fakten und Aspekte zum Thema zusammengetragen.

Verpflichtung

Das eRezept ist nicht optional! Seit dem 1. Januar 2024 ist das eRezept eine verpflichtende Anwendung.

Praxen müssen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (rosa Rezept) elektronisch verordnen und werden angehalten, dies auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bei Selbstzahlung (blaues Rezept) und bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln (grünes Rezept) zu tun.

Der Gesetzgeber hat nur für diese Fälle zugelassen, dass weiterhin das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt: 

  • Soft- oder Hardware sind nicht verfügbar oder defekt
  • Telematikinfrastruktur oder Internet sind nicht erreichbar
  • der eHBA ist defekt oder nicht lieferbar
  • übergangsweise wenn Apotheken in Reichweite nicht empfangs- und abrechnungsbereit sind
  • bei Haus- und Heimbesuchen
  • wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (z.B. Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf, Verbandsmittel oder Arzneimittel, die als Betäubungsmittel verschrieben werden müssen)
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist


Abrechnung

Die Verpflichtung, eRezepte auszustellen, ändert nichts an den Abrechnungsmodalitäten.

Wird lediglich ein Rezept ausgestellt, ohne das eine Untersuchung – also ein Arzt-Patienten-Kontakt – stattfindet, kann lediglich die GOP 01430 (Verwaltungskomplex – 1,43 Euro) abgerechnet werden. Die Ziffer kann für den jeweiligen Patienten unabhängig davon abgerechnet werden, ob in dem Quartal die eGK in der Praxis vorgelegen hat. Um ein Rezept auszustellen, ist es zwingend notwendig, dass die Krankenversichertennummer des Patienten/ der Patientin vorliegt. In den Fällen, in denen der Patienten in der Praxis bekannt ist, können in der Praxis die Stammdaten aus dem PVS genutzt werden. Wichtig ist, dass der Patient/ die Patientin eindeutig identifiziert werden kann.  

Sollte im Zusammenhang mit der Erkrankung eine telefonische Beratung durch den Arzt erfolgen, kann – wenn die Kontaktaufnahme durch den Patienten ausgeht – zudem für die Beratung die Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale nach der GOP 01435 abgerechnet werden. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Patient keinen Anspruch auf ein Rezept ohne eine Untersuchung hat, da der Arzt die Verantwortung für die Verordnung trägt.


Heimversorgung

Die flächendeckende Anbindung der Heime an die TI ist vom Gesetzgeber erst zum 1. Juli 2025 verpflichtend geplant. Aufgrund der vielen Medikamente, die in Heimen benötigt werden, führt  dieser Umstand  ein umständliches Verfahren mit sich:

Wenn ein Pflegeheim ein Rezept für eine Dauermedikation (per Telefon) anfordert, stellt die Praxis ein eRezept aus kann den den Rezeptcode (Token) ausgedruckt an das Heim übermitteln.  Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen. Auch ist inzwischen eine Mehrfachverordnung möglich, die es dem Arzt erlaubt, vier aufeinanderfolgende Rezepte auszustellen, die vom Patienten nacheinander abgerufen werden können.

In diesen Fällen handelt es sich um eine Verordnung, die der Arzt dann durchführen wird, wenn er sich nicht vom gesundheitlichen Zustand des Patienten überzeugen möchte. Gerade bei multimorbiden oder chronisch erkrankten Patienten ist eine Ausstellung des Rezeptes, ohne Untersuchung vom Arzt abzuwägen. Ein Patient hat kein Anspruch auf ein Rezept ohne eine Untersuchung, da der Arzt die Verantwortung für die Verordnung trägt.

Anders verhält es sich, wenn der Arzt bei der Heimvisite ein Rezept ausstellt. In diesem Fall nutzt er das herkömmliche Muster 16 für die Verschreibung. Der Grund: Ärzte können elektronische Rezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die TI) angeschlossen sein müssen. Ein mobiler Einsatz, zum Beispiel bei Hausbesuchen, ist erst möglich, wenn die gematik eine mobile Software-Lösung anbietet.


Finanzierung

Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das Bundesgesundheitsministerium  hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt.

Damit die KV Bremen die TI-Pauschale  auszahlen kann, müssen alle Praxen einige Angaben machen. Dafür hat die KV Bremen ein Online-Formular bereitgestellt. 

Details dazu in der Meldung vom 13. September 2023: Ministerium passt Regelungen zur TI-Pauschale an

 

Weitere Informationen

Mit einem Starterpaket zum eRezept unterstützt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Praxen. Das Paket ist online abrufbar und enthält unter anderem ein Infoblatt bei Problemen mit dem eRezept sowie Patienteninformationen in fünf Fremdsprachen.

Themenseite eRezept (KBV)

 

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