Für die Ergotherapie sind jetzt Blankoverordnungen möglich

Seit 1. April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten erstmals mit dem vertrauten Muster 13 eine „Blankoverordnung“ ausstellen. Möglich ist dies für die Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen, wie zum Beispiel Gelenkerkrankungen.

In dem Fall machen Ärzte und Psychotherapeuten keine näheren Angaben zum Heilmittel, zur Menge und Frequenz der Behandlung, sondern der Ergotherapeut trifft diese Entscheidung. Letzterer übernimmt auch die wirtschaftliche Verantwortung für die Behandlung.

Das Verordnungsformular bleibt gleich, die Verordnungssoftware fragt bei den entsprechenden Diagnosegruppen ab, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden soll. Wird dies mit einem Klick bestätigt, kennzeichnet die Software die Verordnung als „Blankoverordnung“.

Blankoverordnungen können bei Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten sowie bei psychiatrischen Krankheitsbildern wie wahnhaften und affektiven Störungen,  Abhängigkeitserkrankungen und dementiellen Syndromen ausgestellt werden. Die Einschränkung, dass Psychotherapeuten nur bei bestimmten Diagnosen Ergotherapie verordnen dürfen, gilt auch bei der Blankoverordnung.

 

Blankoverordnung nur durch Ärzte:

  • Diagnosegruppe SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten
    mit motorisch-funktionellen Schädigungen
    • entzündlich-rheumatische Erkrankungen, z. B. reaktive Arthritis, Arthritis
      psoriatica, Rheumatoide Arthritis, Arthritis bei Kollagenosen
    • traumatische Gelenkerkrankungen und Operationsfolgen
    • Endoprothesenimplantation
    • Schultersteife

 

Blankoverordnung durch Ärzte und Psychotherapeuten:

  • Diagnosegruppe PS3: Wahnhafte und affektive Störungen / Abhängigkeitserkrankungen
    • Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
    • Affektive Störungen, z. B. depressive Störungen
    • Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, z. B.
      Abhängigkeitssyndrom
  • Diagnosegruppe PS4: Dementielle Syndrome
    • Morbus Alzheimer, z. B. im Stadium der leichten Demenz (Clinical Dementia
      Rating [CDR] 0,5 und 1,0)

Bei den aufgeführten Indikationen ist eine Blankoverordnung möglich. Es bleibt aber stets ärztliche oder psychotherapeutische Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Blankoverordnung oder eine konventionelle Verordnung ausgestellt wird.

In medizinisch begründeten Fällen kann von einer Blankoverordnung abgesehen werden. Dann wird wie bisher verordnet, also der Arzt oder Psychotherapeut wählt das Heilmittel aus und bestimmt Menge und Frequenz der Behandlung. Die wirtschaftliche Verantwortung bleibt dann bestehen.

Durch die eingegebene Diagnosegruppe erkennt die Praxissoftware bereits, ob eine Blankoverordnung möglich ist. Über sein Programm wird der Arzt oder Psychotherapeut dann explizit zur Entscheidung aufgefordert, ob bei der vorliegenden Indikation eine Blankoverordnung erfolgen soll oder nicht. Zunächst wird durch die Software folgender Hinweis eingeblendet:

  • „Die Diagnose in Verbindung mit der Diagnosegruppe entspricht den Kriterien einer Blankoverordnung. Soll eine Blankoverordnung ausgestellt werden?“
    Mögliche Auswahl:
    • „Ja, Heilmittel, Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz werden vom Therapeuten festlegt. Die Verordnung unterliegt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.“
    • „Nein, auf eine Blankoverordnung wird aus medizinischen Gründen verzichtet. Angaben zu Heilmittel(n), Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz sind vom Arzt festzulegen.“

Bei einer Blankoverordnung fügt die Verordnungssoftware das Wort „BLANKOVERORDNUNG“ in das Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ ein. Daran ist eindeutig zu erkennen, dass es sich um eine Blankoverordnung handelt.

Bei einer Blankoverordnung verzichten Ärzte und Psychotherapeuten auf folgende Angaben:

  • Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
  • ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. „Doppelbehandlung“)
  • Anzahl der Behandlungseinheiten
  • Therapiefrequenz

Die Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen gültig. Die Gültigkeit beginnt ab dem Verordnungsdatum. Damit ist sichergestellt, dass in vertretbaren Abständen ein erneuter Arztkontakt stattfindet, um die medizinische Indikation für eine Heilmitteltherapie zu überprüfen.

Eine Unterbrechung innerhalb der 16-Wochen-Frist führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit. Innerhalb von 16 Wochen ab Verordnungsdatum einer Blankoverordnung entscheidet der Ergotherapeut über die ergotherapeutische Behandlung, deren Menge und Intensität.

Anschließend entscheidet der Arzt oder Psychotherapeut über die weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.

Wenn die Verordnung als Blankoverordnung ausgestellt wird, gelten neue Anforderungen an den Inhalt eines Therapieberichtes. Ein Therapiebericht erfolgt weiter nur auf Anforderung über die Verordnung. Der Therapiebericht enthält dabei mindestens folgende Informationen:

  • Geplantes Therapieziel
  • Darstellung der erzielten Behandlungsergebnisse
  • Angewendete Heilmittel und Anzahl der Behandlungstermine
  • Angabe der erbrachten Zeitintervalle pro Blankoverordnung
  • Angabe der Frequenz

Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. Damit müssen Blankoverordnungen genauso im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung behandelt werden wie Verordnungen, die einem langfristigen Heilmittelbedarf entsprechen. Die wirtschaftliche Verantwortung über die Menge, Art und Intensität der Behandlung tragen die behan-delnden Ergotherapeuten.

Wenn Ärzte und Psychotherapeuten bei Diagnosegruppen, für die eine Blankoverordnung ausgestellt werden kann, bewusst darauf verzichten und selbst über Heilmittel, Therapiefrequenz und Behandlungsmenge entscheiden, bleiben sie in der wirtschaftlichen Verantwortung.

 

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