Impfpflicht in Praxen: Ministerium informiert über Regeln

Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt ab dem 16. März eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19. Betroffen sind damit auch Mitarbeitende und Inhaber von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun einige Konkretisierungen veröffentlicht.

  • Beschäftigte in den betreffenden Einrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Bei einer geplanten Einstellung müssen die Nachweise vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
  • Soweit ein Nachweis seine Gültigkeit verliert, ist der Mitarbeitende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorzulegen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise bestehen.
  • Um die Einhaltung der Impfpflicht zu kontrollieren, kann das Gesundheitsamt Nachweise anfordern, auch wenn der Arbeitgeber das Gesundheitsamt nicht eingeschaltet hat.
  • Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in den Einrichtungen untersagen und ein Betretungsverbot verhängen, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden.
  • Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben droht Arbeitgebern und Arbeitnehmer ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Weigert sich die betroffene Person dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, könne als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen.
  • Bei Neueinstellung ab dem 16. März 2022 gilt: Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.

Hinweise zu arbeitsrechtlichen Folgen: Kündigung/Abmahnung

Das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein. In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen. (Quelle: Bundesgesundheitsministerium) 

Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
 

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