Katalog für ambulante Operationen wurde erweitert: EBM angepasst

Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen wurde zum 1. Januar um erste Verfahren erweitert. Außerdem ist bei allen Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich. Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst.

Der Bewertungsausschuss hat alle Leistungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens neu kalkuliert und zum 1. Januar 2023 angepasst. Damit ist die im Jahr 2012 beschlossene Weiterentwicklung des EBM abgeschlossen.  Das ambulante Operieren war der letzte Bereich, wo die Überprüfung noch ausstand. Sie betrifft die EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche.

 

60 Millionen Euro: Bessere Vergütung von Arthroskopien und Hernien-Eingriffen

Eine Maßnahme betrifft die Förderung ausgewählter ambulanter Operationen wie Hernien-Eingriffe und Arthroskopien, da nach wie vor zu viele Eingriffe stationär erfolgen. Die Krankenkassen stellen dazu 2023 60 Millionen Euro zusätzlich bereit. Mit diesem Geld werden Zuschläge zu rund 500 OPS-Kodes im EBM-Anhang 2 finanziert, sodass die Vergütung der geförderten Operationen um 16 Prozent bis zu 42 Prozent steigt. Die Höhe richtet sich somit nach dem operierten Organsystem sowie Art und Schwere des Eingriffs.  

Ärzte, die solche Eingriffe durchführen, erhalten einen Zuschlag zu der jeweiligen Leistung von 25,86 Euro bis 225 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Kategorie und damit dem Aufwand des Eingriffs.  Zur Abrechnung der Zuschläge wird ein neuer Unterabschnitt 31.2.20 mit sieben GOP in den EBM aufgenommen: 

  • Zuschlag I: GOP 31451 (223 Punkte / 25,63 Euro)
  • Zuschlag II: GOP 31452 (263 Punkte / 30,22 Euro)
  • Zuschlag III: GOP 31453 (360 Punkte / 41,37 Euro)
  • Zuschlag IV: GOP 31454 (810 Punkte / 93,08 Euro)
  • Zuschlag V: GOP 31455 (961 Punkte / 110,43 Euro)
  • Zuschlag VI: GOP 31456 (1.323 Punkte / 152,03 Euro)
  • Zuschlag VII: GOP 31457 (1.923 Punkte / 220,98 Euro)

Die Zuschläge I bis III führen zur einer durchschnittlichen Steigerung um 17,65 Prozent, die Zuschläge IV bis VII zu einer durchschnittlichen Steigerung um 32 Prozent.

 

Größeres Leistungsspektrum: Neue Kodes im Anhang 2

Das Spektrum an Operationen, die Vertragsärzte durchführen können, wird vergrößert: 196 OPS-Verfahren werden zum 1. Januar 2023 neu in den Anhang 2 des EBM aufgenommen – allesamt Eingriffe, die bislang ausschließlich stationär möglich sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um ergänzende Eingriffe in den Bereichen der Operationen am Nervensystem, an den Augen, am Herzen, am Verdauungstrakt, an den weiblichen Geschlechtsorganen, an anderen Knochen sowie arthroskopischen Gelenkoperationen und Operationen an der Hand.

Eingriffe aus diesen Bereichen, sind ab 2023 ambulant möglich:

  • Neurostimulatoren
  • Rhythmuschirurgie (Erweiterung Schrittmacher, Defibrillatoren)
  • Ophthalmochirurgie
  • Proktologische und gynäkologische Eingriffe
  • Athroskopische Gelenkeingriffe/Eingriffe an den Bewegungsorganen

Für diese Eingriffe stellen die Krankenkassen zusätzliches Geld bezahlt. Sie werden wie alle AOP-Leistungen extrabudgetär vergütet.

 

Längere Nachbeobachtung möglich

Eine weitere Maßnahme betrifft die postoperative Überwachung, die nach und nach erweitert werden soll. Es wurde in einem ersten Schritt vereinbart, dass ab Januar bei allen Eingriffen nach EBM-Kapitel 31.2 (Ausnahme: bestimmte Augenoperationen) eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden möglich ist. Damit können mehr Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder Alters mitunter engmaschiger und länger betreut werden müssen, ambulant operiert werden. Des Weiteren kann die OP-Dauer ein Auslöser für eine längere Nachbeobachtung sein.

Hierzu wird der neue Abschnitt 31.3.3. mit der GOP 31530 in den EBM aufgenommen. Die GOP 31530 ist als Zeitzuschlag für ausgewählte Patientengruppen und für geeignete Operationen je 30 Minuten in Verlängerung einer postoperativen Überwachung berechnungsfähig. Sie wird extrabudgetär vergütet und ist mit 77 Punkten (8,85 Euro) je halbe Stunde bewertet; ab der fünften halben Stunde, also der 5. Leistung, muss die GOP 31530 mit dem Suffix „A“ gekennzeichnet werden, sie ist mit 68 Punkten (7,81 Euro) bewertet.

Bei einem Eingriff mit einer postoperativen Überwachungszeit von beispielsweise zwei Stunden kann die GOP bis zu viermal abgerechnet werden.

Die Verlängerung der postoperativen Überwachung durch eine niedrigschwellige Beobachtung ist patientenbezogen zunächst nur bei Kindern bis 12 Jahren und Menschen ab 70 mit geriatrischen Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson möglich. Bei den Eingriffen ab der Zeitkategorie 5 – sprich einer eineinhalbstündigen Operationszeit – kann die verlängerte Nachbeobachtung ebenfalls jetzt erfolgen.

Voraussetzung für eine Verlängerung ist jeweils, dass die postoperative Überwachungszeit überschritten wird. Die entsprechenden Zeiten werden im EBM Abschnitt 31.3.2 ausgewiesen. Eine Ausweitung auf weitere Personen ist geplant. Ebenso soll eine noch umfassendere postoperative Nachbetreuung ermöglicht werden. 

 

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