Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM

Zum 1. Januar 2024 wurden für die Nachbeobachtung oder Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM vier neue GOP in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen.

  • GOP 01500 - Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 (101 Punkte / 12,05 Euro)
  • GOP 01501 - Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8 (141 Punkte / 16,83 Euro)
  • GOP 01502 - Zuschlag zu der GOP 01500 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8 (70 Punkte / 8,35 Euro)
  • GOP 01503 - Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8 (107 Punkte / 12,77 Euro)

Die Vergütung der GOP 01500 bis 01503 erfolgt zunächst extrabudgetär.

Die neuen GOP sind zunächst nur bei diesen Leistungen (gemäß Anhang 8 EBM) abrechenbar: 

  • GOP 02341 Entlastungspunktion: Für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites Flüssigkeit können für die Nachbeobachtung die GOP 01500 und 01502 durchgeführt und berechnet werden. 
  • GOP 04421 oder 13352 Kardioversion: Für die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 je vollendete 30 Minuten berechnungsfähig. 

Die GOP 01500 oder 01501 können im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Spalte 1 des Anhangs 8  abgerechnet werden, sofern die Beobachtung und Betreuung mindestens 30 Minuten dauert.  Wenn im Anschluss daran eine Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung erforderlich ist, können hierfür die Zuschläge nach den GOP 01502 oder 01503 je vollendete 30 Minuten abgerechnet werden. 

Die GOP 01500 und 01502 sowie die GOP 01501 und 01503 unterliegen bei den GOP 02341, 04421 und 13352 einem gemeinsamen Höchstwert von vier Stunden für die Summe der gemäß Spalte 3 abrechenbaren GOP. Das bedeutet, sie können die GOP 01500 oder 01501 höchstens jeweils einmal, die GOP 01502 oder 01503 höchstens jeweils siebenmal am Behandlungstag abrechnen.

 

Weitere Infos zu Anhang 8

Im Rahmen der Erweiterung des Abschnitts 2 des Katalogs für ambulante Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe (AOP-Katalog) nach §115b Abs. 1a SGB V werden vermehrt auch Leistungen in den Abschnitt 2 zum AOP-Katalog aufgenommen, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Die jeweiligen GOP, für die sie eine oder mehrere Beobachtungs-/Betreuungsleistungen nach den neuen GOP 01500 bis 01503 ansetzen können, werden in einen neuen Anhang 8 aufgeführt. Im weiteren Verlauf wird der Anhang 8 um diejenigen Leistungen ergänzt, die zukünftig in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen werden.

 

#Abrechnung / Honorar