Nach der aktuellen Corona-Basisschutzverordnung des Landes Bremen gilt demnach:
- Die Pflicht zur Isolierung endet frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder ärztlich festgestellter Besserung der akuten Covid-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme (PCR).
- Bei infizierten Patienten ohne Symptomen endet die Isolation automatisch fünf Tage nach dem Tag der Probenahme (PCR).
- Obwohl es keiner Freitestung mehr bedarf, wird in der Verordnung „dringend“ empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich einen PoC-Antigen-Test durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses weiter zu isolieren.
- Neu ist, dass auch ein positiver Antigenschnelltest die Pflicht zur Isolation auslöst – und zwar dann, wenn der Antigenschnelltest von medizinischen Personal oder durch ein offizielles Testzentrum durchgeführt wurde.
- Für Medizinpersonal gilt weiterhin die Bedingung, dass zur Beendigung der Isolation ein negativer PCR-Test vorliegen muss.