Dazu wurde auch die Rehabilitations-Richtlinie angepasst www.g-ba.de. Demnach soll eine geriatrische Rehabilitation ab 1. Juli 2022 nach vertragsärztlicher (bzw. psychotherapeutischer) Verordnung ohne die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse möglich sein. Zugleich müssen die verordnenden Ärzte aber die geriatrische Indikation mit den dafür geeigneten Abschätzungsinstrumenten überprüft haben und dies auf dem Verordnungsformular dokumentieren. Damit dies möglich ist, wurde das Muster 61 angepasst.
Bei allen anderen Formen der medizinischen Rehabilitation kann die Krankenkasse von der Verordnung nur auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst abweichen.
Die gesetzlichen Änderungen machten auch einen neuen „Teil E“ mit Einwilligungserklärungen notwendig, die im Abschnitt „A“ noch vom verordnenden Arzt angekreuzt bzw. ausgefüllt werden müssen.
Die KBV hat zu den Neuerungen eine „Praxisinformation“ angekündigt.
Die beschriebenen Änderungen betreffen nur die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht Rentenversicherung oder andere Kostenträger). Mit dem neuen Vordruck wurden auch Beratungen zur Anpassung der Vergütung (01611 EBM) für das Ausstellen angekündigt.