PCR-Tests bei gesetzlich versicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen werden nicht nach der Coronavirus-Testverordnung, sondern über den EBM abgerechnet. Die Beauftragung des Labors erfolgt wie bisher mit dem Formular 10C.
Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen (GOP 02402,02403) zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss bisher nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die GOP 02402 und 02403 wurden folglich gestrichen. Deswegen wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale vergütet. Die Behandlungstage der Abstrichleistung bzw. Behandlung im Zusammenhang mit einer COVID-Behandlung sind weiterhin mit der bis zum 30. Juni befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen (siehe Übersicht Corona-Testkonstellationen).
PCR-Abstriche nach Testverordung (Kontaktpersonen, vor ambulanter OP, Klinik- oder Reha-Aufenthalt oder nach Ausbrüchen der Infektion beispielsweise in Schulen, nach positivem Schnelltest, bei roter Warn-App) können in Teststellen oder Praxen vorgenommen werden. Der Abstrich nach der Testverordnung wird mit acht Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die KV. Das Labor wird über das Formular OEGD beauftragt.
Die KV Bremen hat die Übersicht Coronatest-Konstellationen aktualisiert.