Poolarzt-Urteil: Wer betroffen ist und wer nicht

Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass so genannte Poolärzte in bestimmten Fällen der Sozialversicherungspflicht unterliegen können. Auch wenn es um einen konkreten Einzelfall ging, kann dieses Urteil unmittelbar Folgen für die Organisation der Bereitschaftsdienste auch in Bremen haben. Inwieweit, das wird derzeit rechtlich geprüft.

Angesichts einiger Nachfragen stellt die KV Bremen klar, wer als Poolarzt gilt.

Per Definition keine Poolärzte sind folgende Gruppen:

  • Zugelassene Ärzte
  • Jobsharing-Partner
  • Angestellte Ärzte (soweit sie von ihrem Arbeitgeber / MVZ für den Bereitschaftsdienst eingeteilt werden)  

Jeder Arzt, der nicht durch seine vertragsärztliche Zulassung zum Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, gilt damit als Poolarzt. Beispielsweise:

  • Sicherstellungsassistenten / Entlastungsassistenten
  • Im Krankenhaus tätige Ärzte / Ermächtigte 
  • Berentete Ärzte
  • Privatärzte 

Es ist weiterhin möglich, einen Dienst an andere Vertragsärzte / MVZ abzugeben oder Dienste mit anderen Vertragsärzten / MVZ zu tauschen. Hierfür steht wie gewohnt die Tauschbörse zur Verfügung. Inwieweit persönliche Vertreter (direkt vom jeweiligen Vertragsarzt / MVZ angestellte Nicht-Vertragsärzte) eingesetzt werden können, ist derzeit noch in Klärung.

Als Reaktion auf das Poolarzt-Urteil hat die KV Bremen Poolärzte für die Zeit vom 1. Januar bis zunächst zum 29. Februar 2024 aus dem Dienst genommen. Die Vertreterversammlung der KV Bremen wird sich auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 2023 mit der Thematik befassen. Das Ziel ist und bleibt, eine rechtskonforme und finanzierbare Weiterbeschäftigung der Poolärzte in den Bereitschaftsdiensten der KV Bremen zu sichern.

 

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