Immer mehr Restaurants und Veranstalter setzen auf 2-G, und auch bei Reisen wird es wohl bald so sein. Dann heißt es: Kein Zutritt für Ungeimpfte. Das will auch der Schmerzmediziner Dr. Christian Albert aus Hannover so handhaben und ab 2022 nur noch Geimpfte oder Genesene in seiner Praxis behandeln. Er wolle seine Infektionspatienten und Angstpatienten schützen, begründet Albert seinen Schritt im Interview. Er behandele ausschließlich chronisch schmerzkranke Patienten, darunter viele Palliativ- und Chemotherapie-Patienten. „Und die können alles gebrauchen, nur kein COVID“, sagt Schmerzmediziner Albert. Sich nicht impfen zu lassen, sei für ihn in Ordnung. „Aber diese Patienten müssen dann auch die Konsequenzen tragen und
hinnehmen, dass ich mein Recht wahrnehme und den Schutz meiner Patienten vor die Entscheidung stelle, sich nicht impfen zu lassen.“
Sein Plan könnte dem Arzt noch einigen Ärger einbringen. Denn auch Ungeimpfte haben ein Recht auf Behandlung. Die KV Niedersachsen (KVN) und auch die Ärztekammer des Landes (ÄKN) haben Alberts Vorhaben deutlich kritisiert. Aber der Mediziner will notfalls bis vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen und für sein Recht streiten. Dabei ist er nicht allein. Nach Auskunft der KV Niedersachsen befasst sich die KVN derzeit mit rund zehn weiteren Praxen, die so handeln wie Albert. Die KVN erkennt zwar die moralisch-ethische Argumentation ihres Mitglieds an, da ein Arzt seine Patienten und Mitarbeiter schützen soll, teilt aber auf Anfrage des medizinischen Nachrichtendientes Medscape auch mit: „Die KVN hat als Körperschaft öffentlichen Rechts die juristische Komponente zu betrachten.“
Und das gilt auch für Bremen und Bremerhaven: Nach dem Bundemantelvertrag – Ärzte (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä) muss ein Kassenarzt seine Patienten grundsätzlich behandeln. Die Behandlung Ungeimpfter darf nicht abgelehnt werden, sofern ausreichend Schutzausrüstung zur Verfügung steht. Insoweit besteht kein unzumutbares Risiko. Der Bundesmantelvertrag sieht nur wenige Ausnahmen vor. Demnach darf ein Kassenarzt die Behandlung eines Patienten in begründeten Fällen ablehnen. Als zulässige Gründe nennt das Bundessozialgericht die Störung des Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses oder eine durch Überweisung an eine andere Praxis kompensierbare Überlastungssituation.
In der zweiten Anpassung der 28. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 des Landes Bremen schließt auch der Normgeber eine Behandlungsverweigerung aufgrund einer fehlenden Immunisierung oder Testes aus. Zwar können Anbieter von „körpernahen Dienstleistungen“ einen Test von Personen verlangen, die nicht geimpft oder genesen sind. Ausdrücklich davon ausgeschlossen sind allerdings nach der Verordnung medizinisch notwendige Behandlungen. Von Angehörigen oder anderen Begleitpersonen kann allerdings sehr wohl ein Nachweis in Bezug auf die 3G-Regeln eingefordert bzw. grundsätzlich der Zutritt in die Praxisräume untersagt werden.