Probleme mit dem eRezept? Das können Sie tun.

Der Patient hat seine eGK nicht dabei, das eRezept ist in der Apotheke plötzlich nicht abrufbar – oder das eRezept muss korrigiert werden. Was Sie in solchen Situationen tun können, zeigt dieser Überblick.

Es treten technische Probleme in der Praxis auf 

Sie können keine eRezepte ausstellen, weil technische Störungen etwa der Hard- oder Software, der Internetverbindung oder der Telematikinfrastruktur auftreten? 

Dann können Sie das rosa Papierrezept (Muster 16) verwenden. Die Praxissoftware bietet den Druck auf Muster 16 als Auswahloption an.

 

Die Apotheke kann das eRezept aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht einlösen 

Kann die Apotheke das eRezept nicht einlösen, da sie das verordnete Präparat nicht beschaffen kann, muss sie das ihr zugewiesene eRezept wieder freigeben. Der Patient hat nun die Möglichkeit, das eRezept in einer anderen Apotheke einzulösen. 

Bestehen grundsätzliche Lieferprobleme bei dem verschriebenen Arzneimittel, löschen Sie das eRezept und stellen eine neue Verordnung mit einem lieferbaren Medikament aus. Der Patient braucht dafür nicht erneut in die Praxis kommen, wenn er das eRezept mit seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlöst; ein telefonischer Kontakt reicht aus.

 

In der Apotheke ist kein eRezept für den Patienten abrufbar 

Ein Patient, der gerade in Ihrer Praxis war, kann sein eRezept nicht einlösen. Nach Auskunft der Apotheke liegt keine Verordnung vor. 

In diesem Fall kann es sein, dass das eRezept noch nicht signiert und daher nicht an den Fachdienst übermittelt wurde. 

Tipp: Nutzen Sie für das eRezept die Komfortsignatur! Jedoch ist es auch hier wichtig, dass jedes Rezept direkt signiert und freigegeben wird. Die Stapelsignatur ist für Rezeptvorbestellungen empfohlen, die zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden, aber nicht für das Ausstellen von eRezepten in der Sprechstunde.

 

Das eRezept muss korrigiert oder gelöscht werden 

Ein bereits signiertes eRezept kann nicht korrigiert werden. Es muss gelöscht und dann neu ausgestellt werden. 

Solange der Patient noch nicht in der Apotheke war, können Sie es direkt in Ihrem Praxisverwaltungssystem löschen. 

Anders verhält es sich, wenn die Apotheke ein eRezept bereits abgerufen hat und so zum Beispiel einen Fehler feststellt. Dann muss die Apotheke das eRezept zunächst wieder freigeben, damit Sie es im PVS löschen und bei Bedarf neu ausstellen können. 

Die Apotheke kann das eRezept zwar auch selbst löschen, sollte das aber nur in Rücksprache mit Ihnen tun, da Sie sonst keine Information darüber erhalten, dass das eRezept gelöscht wurde.

 

Der Patient hat seine eGK beim Besuch der Arztpraxis nicht dabei

Die eGK ist für das Verordnen selbst nicht notwendig. Das eRezept wird nicht auf der Karte gespeichert. Um ein eRezept auszustellen, ist aber die Krankenversichertennummer der Patientin notwendig. Der Patient muss der Praxis also bekannt sein, sodass sie die Stammdaten aus dem PVS nutzen kann. Ist der Patient der Praxis nicht bekannt, ist eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse notwendig, um ein eRezept zu erhalten. Die Praxis muss die Daten dann manuell erfassen.

 

 

Der Patient hat seine eGK auf dem Weg zur Apotheke verloren 

Der Patient sollte schnell seine Krankenkasse informieren und die eGK sperren lassen. Für ihn ausgestellte eRezepte sind mit der eGK sonst für jeden abrufbar. Anschließend müssen Sie das noch nicht eingelöste eRezept löschen. 

Ist die eGK des Patienten bereits gesperrt, können Sie ihm ein neues eRezept ausstellen – mit Tokenausdruck, damit er es ohne eGK in der Apotheke einlösen kann. Ist die Karte noch nicht gesperrt, stellen Sie ihm das Rezept auf Muster16 aus.

 

#IT / Telematik