Smartspeaker in ärztlichen Praxisräumen sind nicht erlaubt

Smartspeaker in Arztpraxen sind datenschutzrechtlich nicht zulässig. Das hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen des 5. Jahresberichtes zum Datenschutz klargestellt.

Hintergrund war eine Anfrage einer Arztpraxis zur Zulässigkeit von Smartspeakern. Ein Smartspeaker ist ein Lautsprecher, der Musik oder Sprache drahtlos überträgt und mit dem Internet verbunden ist. Die Steuerung des Geräts erfolgt in der Regel per Sprachsteuerung nach Nennung eines Codewortes. 

Die Geräte enthalten zahlreiche Mikrofone, welche dauerhaft aktiv geschaltet sind, damit bei der Nennung des Codewortes ein Befehl ausgeführt werden kann. Es findet somit eine kontinuierliche Datenverarbeitung bezüglich der Personen statt, die sich in den jeweiligen Räumen aufhalten. Zudem wird die Aufnahme in vielen Fällen auf den Servern des Herstellers gespeichert, die sich zumindest bei den Marktführern in der Regel in den USA befinden. Für eine Datenübermittlung an eine Stelle außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums gelten besondere datenschutzrechtliche Anforderungen, die in diesen Fällen regelmäßig nicht erfüllt werden. 

Eine Arztpraxis kann daher mitunter nicht mehr für die Vertraulichkeit der gesprochenen Patientendaten garantieren. Angesichts der Sensibilität von Gesundheitsdaten sowie der ärztlichen Schweigepflicht ist im Behandlungskontext daher kein Raum für den Einsatz von  Smartspeakern in Arztpraxen.
 

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