Terminvermittlung durch Hausärzte: Zuschläge auch für Patienten in Hausarztverträgen

Rückwirkend zum 1. Januar erhalten Praxen auch für in Hausarztverträgen eingeschriebene Patienten einen Zuschlag in Höhe von 15 Euro, wenn sie für sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Termin beim Facharzt vereinbaren. Die Terminvermittlung darf dann nicht Gegenstand des Selektivvertrages sein.

Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte, die an einem Selektivvertrag (nach § 73b SGB V) oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung der HÄVG teilnehmen, können somit ebenfalls die GOP 03008 (131 Punkte / 15,05 Euro) beziehungsweise die GOP 04008 (131 Punkte / 15,05 Euro) für die Terminvermittlung abrechnen.

Der EBM wurde dazu um eine Anmerkung ergänzt, dass die GOP in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (GOP 03000 bzw. 04000) berechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung nach
der GOP 03008 / 04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Zum Nachweis geben Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 / 04008 die GOP 88196 an.

 

#Abrechnung / Honorar

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