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Abrechnung der Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten wird angepasst

Zum 1. Juli 2023 werden bei den GOP 03355, 04590 und 13360 für die Anleitung von Patienten zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) die Abrechnungsbestimmungen angepasst.

Die Abrechnungshäufigkeit wird von bisher zehnmal auf siebenmal im Krankheitsfall (= aktuelles und die drei folgenden Quartale) reduziert. 

Zudem wurde der Zeitraum konkretisiert: So sind die GOP 03355, 04590 und 13360 nur noch in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und nur in Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems beziehungsweise dem Umstieg auf ein anderes System berechnungsfähig.

Die Ausstellung der Verordnung eines rtCGM-Systems muss nicht im selben Quartal wie die Durchführung und Abrechnung der GOP 03355, 04590 und 13360 liegen. Sie kann auch in dem vorausgegangenen Quartal erfolgt sein.
Die genannten GOP können je vollendete zehn Minuten angesetzt werden und sind mit 72 Punkten/ 8,27 Euro bewertet. 

 

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