Abrechnung und Dokumentation von Covid-19-Impfungen ändert sich

Für die Abrechnung von Covid-19-Impfungen sieht die Coronavirus-Impfverordnung Änderungen vor. Arztpraxen müssen ab dem 1. Oktober erfassen, die wievielte Impfung jemand erhalten hat. Das gleiche wird auch bei der Dokumentation im Impf-DokuPortal verlangt. 

Für Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten Covid-19-Impstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna gibt es ab 1. Oktober eigene Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Covid-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer – BA.4-5 oder BA.1 – werden mit der Pseudonummer 88337 + entsprechendem Suffix abgerechnet. Für den angepassten Impfstoff von Moderna nutzen Arztpraxen die 88338 plus entsprechendem Suffix. Die neuen Pseudo-GOP wurden in die Übersicht der „Covid-Impfziffern“ aufgenommen. 

Die Praxisverwaltungssysteme werden entsprechend angepasst. Auch im Impf-Doku-Portal für die tägliche Meldung der Impfungen werden entsprechende Felder ergänzt.

Die an die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe waren vor kurzem für Auffrischimpfungen zugelassen worden und können von den Praxen wöchentlich geordert werden. 

Alle anderen Impfstoffe werden weiterhin mit den bekannten Pseudonummern abgerechnet. Die Vergütung beträgt unabhängig vom Impfstoff 28 Euro und erfolgt nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Zudem muss ab 1. Oktober 2022 im Falle von Auffrischimpfungen die Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Dafür wird übergangsweise im 4. Quartal 2022 der freie Begründungstext (Feldkennung 5009) genutzt. Bei der Zählung sind alle Impfungen zu berücksichtigen. Die zweite Auffrischimpfung wird also beispielsweise als vierte Impfung dokumentiert. Für Erst- und Abschlussimpfungen muss die Stellung nicht extra angegeben werden, da die KV diese direkt aus den Pseudonummern ableiten kann.

Beispiel 1: ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung ist die Pseudo-GOP 88337K und im Feld 5009 (freier Begründungstext) der Wert „4“ (Erstimpfung, Abschlussimpfung sowie zwei Auffrischimpfungen) anzugeben. 

Beispiel 2: Eine 58-Jährige erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Spikevax“ die zweite Impfung der Grundimmunisierung. In der Abrechnung ist die Pseudo-GOP 88332B anzugeben. Der freie Begründungstext muss in diesem Fall nicht befüllt werden, da sich aus dem Suffix ableiten lässt, dass es sich um die zweite Impfung der Impfserie handelt. 

Ab dem 1. Quartal 2023 wird für die Angabe „Stellung in der Impfserie“ ein neues Feld (Feldkennung 5014) in die Praxissoftwaresysteme implementiert. 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte sich mehrfach gegen die Änderungen bei Abrechnung und Dokumentation ausgesprochen. Der Gesetzgeber ist den Argumenten nicht gefolgt.

 

Neuerungen in der Dokumentation und Abrechnung 

Tägliche Dokumentation

  • Arztpraxen geben die Zahl der Impfungen im ImpfDoku-Portal nicht mehr getrennt nach Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen an, sondern nach der Stellung der Impfung in der Impfserie, also die wievielte Impfung hat jemand erhalten. Dazu tragen sie in die Eingabefelder für die Impfungen 1 bis 6 jeweils die Zahl der Impfungen bei Personen. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person zuvor geimpft wurde oder ob die Person zuvor schon einmal infiziert war.
    Beispiel: In der Praxis wurden an dem Tag 30 Personen mit dem bivalenten Impfstoff BA.4/BA.5 von BioNTech geimpft. Für fünf Personen, war der Booster die dritte Impfung, für 24 die vierte Impfung und für zwei die fünfte Impfung. Der Arzt trägt die Zahlen in die entsprechenden Felder „Impfungen 3“, Impfungen 4“ und „Impfungen 5“ ein.
  • Impfungen mit Impfstoffen, die an die Omikronvarianten angepasst sind, werden separat erfasst. Dazu gibt es im ImpfDoku-Portal zwei neue Eingabefelder: „BioNTech/Pfizer angepasst“ (für die Impfungen mit dem BA.1- und BA.4/BA.5-Vakzin) und „Moderna angepasst“. 

Abrechnung inklusive Dokumentation 

  • Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich zur Pseudoziffer und der Chargennummer des Impfstoffes an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die jeweilige Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 die entsprechende Zahl ein.  Bei der Zählung sind alle bisherigen Impfungen zu berücksichtigen und es spielt keine Rolle mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person zuvor geimpft wurde.
    Beispiel: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.
  • Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff werden ab 1. Oktober mit diesen Pseudonummern abgerechnet: 
    • BioNTech/Pfizer BA.1 und BA.4/BA.5: Pseudonummer 88337 
    • Moderna BA.1: Pseudonummer 88338

Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation.
 

#Coronavirus