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Abrechnungsausschlüsse bezüglich Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft angepasst

Zum 1. Januar wurden die Abrechnungsausschlüsse im EBM bezüglich der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft zu Leistungen des Kapitels 33 (Ultraschalldiagnostik) angepasst.

Konkret können im Behandlungsfall neben GOP 01770 bis 01773 (Mutterschaftsvorsorge) die Ultraschalldiagnostik nach GOP 33042 bis 33044 und 33081 berechnet werden, sofern diese Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderabrechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.

 

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