Ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes ist weiterhin telefonisch möglich

Ärztliche Bescheinigung eines erkrankten Kindes können über den 30. Juni 2024 hinaus von Praxen telefonisch ausgestellt werden. Die KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine dauerhafte Regelung in Paragraf 31a Bundesmantelvertrag-Ärzte verständigt.

Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes weiterhin ab 1. Juli 2024.

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes sollen Praxen das Porto weiterhin über die Kostenpauschale 40129 (0,86 Euro) des EBM abrechnen können. 

 

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