Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, entsprechend für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes weiterhin ab 1. Juli 2024.
Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes sollen Praxen das Porto weiterhin über die Kostenpauschale 40129 (0,86 Euro) des EBM abrechnen können.