Zum Hintergrund: Zur Förderung des ambulanten Operierens wurde ergänzend zu der postoperativen Überwachung eine niedrigschwellige Nachbeobachtung nach der GOP 31 530 eingeführt. Diese kann pro vollendete 30 Minuten angesetzt werden, auch mehrfach.
Wir empfehlen Ihnen im Hinblick auf mögliche Plausibilitätsprüfungsanträge von Krankenkassen gemäß § 106 d SGB V eine entsprechende Dokumentation in der Praxis-/Patientenakte vorzunehmen, um im Zweifel die ordnungsgemäße Leistungserbringung belegen zu können.