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Arzneimittelvereinbarung für 2022 liegt vor

Die Verhandlungen zur Bremer Arzneimittelvereinbarung 2022 sind abgeschlossen. Neben den Leitsubstanzen wurden auch wieder Quoten für Generika und Biosimilars vereinbart.

Das Ausgabevolumen („Soll“) wird gegenüber dem Vorjahr um 5,3 Prozent gesteigert, um den üblichen Preissteigerungen im Arzneimittelbereich Rechnung zu tragen. In der Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung sind wieder die Ziele zur Umsetzung wirtschaftlicher Verordnungen genannt. Die komplette Arzneimittelvereinbarung finden Sie hier: Arzneimittelvereinbarung

Die vertrauten Grundsätze zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Verordnung werden über §3 Nr. 7 der Bremer Arzneimittelvereinbarung fortgeführt. Dazu gehört auch die Regelung, dass Geltungsarzneimittel (z.B. Blutzuckerteststreifen, Trinknahrung) generisch, also ohne Nennung des konkreten Produkts, zu verordnen sind.

Die Bremer Arzneimittelvereinbarung gilt für das jeweilige Kalenderjahr und hinsichtlich der Verordnungen für Patienten aller gesetzlichen Krankenkassen (GKV).

Soweit Krankenkassen den Praxen individuell andere Auskünfte erteilen sollten, haben diese damit lediglich unverbindlichen Charakter. Dies gilt insbesondere für Zuschriften der Kassen, die z.B. hinsichtlich der Verordnung von NOAK von der o.g. Anlage 1 abweichen (s. „Reserve“) oder zur namentlichen Verordnung von rabattierten Blutzuckerteststreifen o. ä. auffordern.

Einige Krankenkassen bringen in diesem Zusammenhang dann auch mögliche Prüfanträge ins Spiel. Diese haben aber bei Einhaltung der Wirtschaftlichkeitsvorgaben der Bremer Arzneimittelvereinbarung keine Rechtsgrundlage. Entsprechende Informationsschreiben der Krankenkassen können Sie bei Bedarf an die KV Bremen weiterleiten. Wir beraten Sie dann gerne dazu. 
 

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