Auch bei Johnson & Johnson bedarf es jetzt drei Impfungen

Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat die Empfehlung für mit Johnson & Johnson Geimpfte aktualisiert. Personen, die lediglich einmal geimpft wurden, gelten ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Damit bedarf es jetzt drei Impfungen, um als „geboostert“ zu gelten.

Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson empfohlen. Somit ist nun auch erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung zu betrachten.

Dies bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Johnson-und-Johnson-Impfung nur eine zweite Impfung erhalten haben, nur für die ersten drei Monate nach ihrer Zweitimpfung von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelungen in Bremen und Niedersachsen befreit sind.

Für die Abrechnung gilt:

  • Die Abschlussimpfung (2. Impfung nach erster Johnson-Impfung) ist mit der GOP 88331 (B, W oder H) für die Zweitimpfung mit Biontech bzw. GOP 88332 (B, W oder H) für die Zweitimpfung mit Moderna abzurechnen.
  • dritte Impfung (Auffrisch-/Boosterimpfung): Die Auffrischimpfung ist mit der GOP 88331 (R, X oder K) für die Auffrischung mit Biontech bzw. GOP 88332 (R, X oder K) für die Auffrischung mit Moderna abzurechnen.

Im Impfzertifikat ist dementsprechend „Nummer 2 von 2“ bzw. „Nummer 3 von 3“ anzugeben.

Weitere Informationen zur Abrechnung von Coronaimpfungen hat die KV in einer Übersicht zusammengefasst: Coronaimpfungen in Arztpraxen: Impfziffern unf weitere Leistungen

 

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