Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson empfohlen. Somit ist nun auch erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung zu betrachten.
Dies bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Johnson-und-Johnson-Impfung nur eine zweite Impfung erhalten haben, nur für die ersten drei Monate nach ihrer Zweitimpfung von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelungen in Bremen und Niedersachsen befreit sind.
Für die Abrechnung gilt:
- Die Abschlussimpfung (2. Impfung nach erster Johnson-Impfung) ist mit der GOP 88331 (B, W oder H) für die Zweitimpfung mit Biontech bzw. GOP 88332 (B, W oder H) für die Zweitimpfung mit Moderna abzurechnen.
- dritte Impfung (Auffrisch-/Boosterimpfung): Die Auffrischimpfung ist mit der GOP 88331 (R, X oder K) für die Auffrischung mit Biontech bzw. GOP 88332 (R, X oder K) für die Auffrischung mit Moderna abzurechnen.
Im Impfzertifikat ist dementsprechend „Nummer 2 von 2“ bzw. „Nummer 3 von 3“ anzugeben.
Weitere Informationen zur Abrechnung von Coronaimpfungen hat die KV in einer Übersicht zusammengefasst: Coronaimpfungen in Arztpraxen: Impfziffern unf weitere Leistungen