Aufklärung beim Boostern kann ausschließlich mündlich erfolgen

Insbesondere bei einer Auffrischimpfung gegen COVID-19 kann die Aufklärung der Patienten ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe Arztpraxis und mit dem gleichen Impfstoff durchgeführt wird. Der Aufklärungsbogen muss dann nicht ausgehändigt werden; die begleitende Impfdokumentation lässt sich so auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken. Auf diese Möglichkeit weist die Bundesärztekammer in einer Stellungnahme hin, die der Rechtsauffassung der KBV entspricht.

Danach bestehen insbesondere bei Auffrischimpfungen durch dieselbe Arztpraxis mit dem gleichen Impfstoff aus rechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine ausschließlich mündliche Aufklärung. Diese müsse dann mit einem kurzen Vermerk in der Patientenakte dokumentiert werden, heißt es in dem Papier, das die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der KBV erstellt hat.

Wenn die Aufklärung bei der ersten beziehungsweise zweiten Impfung durch dieselbe Ärztin, denselben Arzt oder dieselbe Einrichtung durchgeführt wurde und die zu impfende Person in der Praxis bekannt sei, könne darauf im Aufklärungsgespräch vor der Auffrischimpfung Bezug genommen werden.

 

Kurze Anamnese auch beim Boostern

Die Juristen der BÄK weisen weiterhin darauf hin, dass auch bei Wiederholungsimpfungen stets eine kurze Anamnese durchgeführt wird. So sollte gefragt werden, ob bei den ersten Impfungen Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufgetreten oder in der Zwischenzeit neue Erkrankungen diagnostiziert worden seien, aus denen sich gegebenenfalls eine Kontraindikation für die Wiederholungsimpfung ergeben könne.

Bei bekannten Vorerkrankungen ist zudem gegebenenfalls eine erneute Risiko-Nutzen-Abwägung vor der Wiederholungsimpfung vorzunehmen, bei der insbesondere auch über zwischenzeitlich neu bekannt gewordene Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen aufzuklären ist, wie die BÄK betont.

 

Auf Aufklärungsbögen hinweisen

Die Aufklärungsbögen vom Robert Koch-Institut beziehungsweise dem Deutschen Grünen Kreuz bleiben Informationsgrundlage. Praxen sollten ihre Patienten beispielsweise bei der Terminvereinbarung oder durch Praxisaushänge darauf hinweisen. Auf eine Aushändigung der Bögen kann laut BÄK bei einer mündlichen Aufklärung verzichtet werden. Eine Aushändigung ist selbstverständlich weiterhin ebenso möglich wie die Beibehaltung der Formularaufklärung bei Booster-Impfungen.

 

Das komplette Papier der BÄK zur Aufklärung bei Wiederholungsimpfungen finden Sie hier.

 

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