Aus für Neupatientenregelung – Zuschläge für schnelle Terminvermittlung werden erhöht

Die Neupatientenregelung wird zum 1. Januar abgeschafft. Der Bundestag hat dies mit der Verabschiedung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Im Gegenzug sollen die Zuschläge für eine schnelle Terminvermittlung erhöht werden. Dies betrifft auch die Termine über die Terminservicestellen.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung sollen Ärzte für Patienten, die über die Terminservicestellen (TSS) vermittelt werden, abhängig von der Schnelligkeit der Vermittlung Zuschläge von 100, 80 beziehungsweise 40 Prozent zur Versicherten- und Grundpauschale erhalten. Fachärzte können diese Zuschläge auch abrechnen, wenn sie Patienten auf Vermittlung eines Hausarztes kurzfristig behandeln. Hausärzte erhalten für die Terminvermittlung statt zehn künftig 15 Euro. 

Im Akutfall beläuft sich der Zuschlag ab Januar auf 200 Prozent. In diesem Fall muss die TSS den Termin vermitteln und die Behandlung spätestens am nächsten Tag erfolgen.

Auch die Finanzierung der offenen Sprechstunden wird zum 1. Januar geändert. Untersuchungen und Behandlungen, die dort durchgeführt werden, müssen künftig weitestgehend aus der gedeckelten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt werden. Ursprünglich sollten die Krankenkassen zusätzliche Finanzmittel bereitstellen, damit Versicherte schneller einen Facharzt konsultieren können. 

 

Terminvermittlung: Diese Zuschläge werden ab Januar 2023 gezahlt 

Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz 2019 eingeführten Zuschläge für die Behandlung von Patienten, denen durch die Terminservicestellen oder den Hausarzt ein Termin vermittelt wurde, werden zum 1. Januar wie folgt angepasst: 

  1. Die Behandlung erfolgt im Akutfall spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle: Zuschlag in Höhe von 200 Prozent der jeweiligen Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale 
  2. Die Behandlung erfolgt spätestens am 4. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle: Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale 
  3. Die Behandlung erfolgt spätestens am 14. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle: Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale 
  4. Die Behandlung erfolgt spätestens am 35. Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle: Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale 

Fachärzte können die Zuschläge (mit Ausnahmen des Zuschlags im Akutfall) auch dann abrechnen, wenn der Termin durch einen Hausarzt vermittelt wurde. Die Behandlung wird weiterhin extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Hausärzte erhalten für die zeitnahe Vermittlung des Termins beim Facharzt 15 statt wie bislang zehn Euro.

 

Politische Bewertung und Einordnung

„Die Zuschläge gleichen die neue Finanzierungslücke, die mit dem Wegfall der Neupatientenregelung entsteht, in keiner Weise aus“, kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Neupatientenregelung war vor drei Jahren mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz eingeführt worden, damit neue Patienten schneller einen Termin bekommen. Es wurde festgelegt, dass die Leistungen für die Behandlung dieser Patienten in voller Höhe vergütet werden. Auf diese Weise wurde ein Anreiz für die durch Budgetierung und hohe Patientenzahlen ohnehin stark belasteten Praxen geschaffen, zusätzlich kurzfristige Termine anzubieten und neue Patienten aufzunehmen. Diese Regelung wird zum 1. Januar ersatzlos gestrichen. 

Die Ankündigung des Wegfalls der Neupatientenregelung hatte in der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft eine Welle von Protesten ausgelöst. Innerhalb kürzester Zeit unterzeichneten über 50.000 Ärzte und Psychotherapeuten einen offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach, in dem sie vor den drohenden Auswirkungen warnten.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz will die Bundesregierung die Defizite bei den gesetzlichen Krankenkassen ausgleichen. Dazu wurden verschiedene Maßnahmen beschlossen. So wird der Bundeszuschuss zur GKV von 14,5 Milliarden Euro für 2023 um 2 Milliarden erhöht. Der Zusatzbeitrag für Beitragszahler wird ab 2023 um 0,3 Prozentpunkte angehoben.

 

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