Aus dem Notfall-Krankenschein wird der Behandlungsschein

Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern wird über Berechtigungsscheine der „Sozialämter“ abgerechnet. In Bremen wird dafür der neue „lila“ Abrechnungsschein genutzt. Die KV Bremen hat die wichtigsten Änderungen sowie die Abrechnungsmodalitäten zusammengetragen.

Bei dem neuen „lila“ Abrechnungsschein (lila Aufdruck im oberen Abschnitt) handelt es sich um die Neugestaltung des „alten“ Notfall-Krankenscheins des Amts für Soziale Dienste Bremen. Sie werden an die Hilfesuchenden ausgegeben, um im Fall einer akuten Erkrankung oder bei akuten Schmerzuständen, bei Schwangerschaft oder Geburt (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz) oder in sonstigen Fällen, wenn es für die Gesundheit unerlässlich ist (§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz), die Behandlung in den Arztpraxen bzw. den KV-Bereitschaftsdiensten zu ermöglichen. Dabei ist jedoch immer auf den Gültigkeitszeitraum zu achten, der von 48 Stunden auf 14 Tage erweitert wurde, um auch die Organisation in den Praxen zu entlasten. 

Der Schein ist immer von dem Amt auszustellen, in deren Bezirk die betroffene Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Niedersachsen gemeldete Personen benötigen daher auch einen entsprechenden Nachweis aus Niedersachsen.

Grundsätzlich sind nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen Leistungen abzurechnen. Außerdem können zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinie erbracht werden. 

Und so wird abgerechnet: Legen Sie einen Abrechnungsschein als Sonstigen Kostenträger an, zum Beispiel für das Amt für Soziale Dienste Bremen mit der Kassennummer (VKNR) 03801 bzw. Institutskennzeichen (IK-Nummer) 100003801. Grundsätzlich gelten für alle Bremer Sozialamtsscheine die vorgenannten Nummern. 

Sollte es sich um ein Sozialamt zum Beispiel aus Niedersachsen handeln, achten Sie darauf, ob ein Abrechnungssperrvermerk von dem ausstellenden Landkreis notiert ist (evtl. darf der Geflüchtete nur in dem vermerkten Landkreis zum Arzt). Verwenden Sie die auf dem Schein vermerkte VKNR bzw. IK-Nummer. Der Abrechnungsschein verbleibt in der Praxis und wird mit der Abrechnung bei der KV eingereicht (Wichtig: Praxistempel und Unterschrift des Arztes auf dem Abrechnungsschein zwingend erforderlich!). 

Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet. Auch für anderen Leistungen verwenden Ärzte die üblichen Formulare.

Die wichtigsten Änderungen, die lediglich den oberen Teil des Scheins betreffen, sind hier dargestellt: Behandlungsschein

 

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