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Außerklinische Intensivpflege: Seit 1. Juli verpflichtende Potenzialerhebung nur noch für neue Patienten

Die verpflichtende Potenzialerhebung vor der Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) gilt nur noch für Versicherte, die ab dem 1. Juli 2025 neu in diese Versorgung aufgenommen wurden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Daraufhin hat der Bewertungsausschuss (BA) den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) rückwirkend zum 1. Juli 2025 angepasst – konkret im Abschnitt 37.7. 

Die Berechnung der AKI-Verordnung nach der GOP 37710 setzt ab 1. Juli nur noch bei Patienten, die erstmals nach dem 30. Juni 2025 eine Verordnung über Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-Richtlinie), eine Potenzialerhebung nach der GOP 37700 oder im Rahmen eines Entlassmanagements voraus. 

Für Patienten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 AKI-Leistungen bezogen haben, entfällt diese Verpflichtung, vor jeder Verordnung zwingend eine Potenzialerhebung vornehmen zu müssen.

 

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