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Bei „verfristeten“ U4 bis U9 immer Begründung angeben

Abrechnungen „verfristeter“ Vorsorgeuntersuchungen U4 bis U9 außerhalb des Toleranzzeitraums werden von den Krankenkassen im Lande Bremen nur unter einer Bedingung akzeptiert: Wenn die Patienten zu spät vorstellig werden, muss hinter die GOP für die Vorsorge eine Begründung angegeben werden, zum Beispiel „01718 (Erinnerungsschreiben nach Kindeswohlgesetz)“.

Das Einladungsprogramm des Gesundheitsamtes Bremen umfasst seit dem 1. Januar 2010 die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U4 bis U9 für alle im Lande Bremen gemeldeten Kinder.

 

#Abrechnung / Honorar