Änderung des Beschlusses zur kontingentierten Entsperrung der Hausärzte in Bremen-Stadt
- Der Beschluss vom 22.02.2023, mit dem der Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt die bestehenden Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 23,25 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 15,0 Versorgungsaufträge verringert wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 22.02.2023 bleiben unberührt.
Änderung der Feststellung zu „Quotensitzen“ für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin in Bremen-Stadt
- Der Beschluss vom 20.10.2022, mit dem der Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin im Planungsbereich Bremen-Stadt die bestehenden Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 10,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 10,0 Versorgungsaufträge verringert wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 20.10.2022 bleiben unberührt.
Feststellung zu „Quotensitzen“ für ärztliche Psychotherapeuten in Bremen-Stadt
Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende Feststellungen:
- Es wird festgestellt, dass der 25-prozentige Versorgungsanteil psychotherapeutisch tätiger Ärzte in der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht im vollen Umfang erfüllt wird.
Zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils können psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 0,5 Versorgungsaufträgen zugelassen werden.
- Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
- Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (22.06.2023) und endet am 02.08.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).
Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge.
Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.
- Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Bremen-Stadt für psychotherapeutisch tätige Ärzte wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
Kontingentierte Entsperrung für Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner im Bezirk der KVHB
- Die für die Arztgruppe der Physikalischen- und Rehabilitationsmediziner im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 0,75 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
- Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (22.06.2023) und endet am 02.08.2023 (6 Wochen nach Veröffentlichung).
Liegen innerhalb der Frist nach Satz 1 mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 1 dieses Beschlusses Zulassungsmöglichkeiten (freie Sitze) bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses fristgerecht und vollständig beim Zulassungsausschuss eingegangenen Zulassungsanträge.
Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.
- Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen für Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.