Darüber hinaus wurden folgende Beschlüsse getroffen:
Änderung des Beschlusses zur kontingentierten Entsperrung der Hausärzte in Bremen-Stadt
- Der Beschluss vom 18.03.2024, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt die Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 8,25 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 23,5 Versorgungsaufträge erhöht wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 18.03.2024 bleiben unberührt.
Feststellung der „Quotensitze“ für überwiegend/ausschließlich ärztlich tätige Psychotherapeuten in Bremen-Stadt
- Der Beschluss vom 18.03.2024, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für ärztliche Psychotherapeuten im Planungsbereich Bremen-Stadt die Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 3,25 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 3,75 Versorgungsaufträge erhöht wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 18.03.2024 bleiben unberührt.
Feststellung der „Quotensitze“ für FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Bremen-Stadt
- Der Beschluss vom 23.01.2024, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Planungsbereich Bremen-Stadt die Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 11,75 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 12,25 Versorgungsaufträge erhöht wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 23.01.2024 bleiben unberührt.
Änderung des Beschlusses zur kontingentierten Entsperrung der Hautärzte in Bremerhaven-Stadt
- Der Beschluss vom 23.01.2024, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Hautärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt die Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 2,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 1,75 Versorgungsaufträge reduziert wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 23.01.2024 bleiben unberührt.
Feststellung der „Quotensitze“ für FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie in Bremerhaven-Stadt
- Der Beschluss vom 19.12.2019, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt die Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 1,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 0,75 Versorgungsaufträge reduziert wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 19.12.2019 bleiben unberührt.
Feststellung der „Quotensitze“ für überwiegend/ausschließlich ärztlich tätige Psychotherapeuten in Bremerhaven-Stadt
- Es wird festgestellt, dass der 25-prozentige Versorgungsanteil psychotherapeutisch tätiger Ärzte in der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht im vollen Umfang erfüllt wird.
- Zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils können überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 8,75 Versorgungsaufträgen zugelassen werden. Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
- Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (30.07.2024; Veröffentlichung nach Nicht-Beanstandung der Aufsichtsbehörde) und endet am 09.09.2024 (6 Wochen nach Veröffentlichung). Liegen innerhalb der Frist mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 2 dieses Beschlusses freie Sitze bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die fristgerecht und vollständig eingegangenen Anträge.
- Der Zulassungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). - Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.
Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
Feststellung der „Quotensitze“ für FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Bremerhaven-Stadt
- Es wird festgestellt, dass der Versorgungsanteil der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht im vollen Umfang erfüllt wird.
- Zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils können psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 5,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden. Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
- Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (30.07.2024; Veröffentlichung nach Nicht-Beanstandung der Aufsichtsbehörde) und endet am 09.09.2024 (6 Wochen nach Veröffentlichung). Liegen innerhalb der Frist mehr Bewerbungen vor als nach Ziffer 2 dieses Beschlusses freie Sitze bestehen, berücksichtigt der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die fristgerecht und vollständig eingegangenen Anträge.
- Der Zulassungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit). - Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung.
- Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
Änderung des Beschlusses zur kontingentierten Entsperrung für Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner im Bezirk der KVHB
- Der Beschluss vom 23.01.2024, mit dem der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen für die Arztgruppe der Physikalischen- und Rehabilitations-Mediziner im Bezirk der KVHB die Zulassungsbeschränkungen im kontingentierten Umfang von 1,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben hat, wird dahingehend geändert, dass das Kontingent auf 1,25 Versorgungsaufträge reduziert wird.
- Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses vom 23.01.2024 bleiben unberührt