Die Versorgungsgrade werden in der vorliegenden Form festgestellt.
Zu 1.: Kontingentierte Entsperrung der Hausärzte in Bremen-Stadt
- Die für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 6,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
- Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
- Mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die entsprechende Arztgruppe eine Überversorgung erneut eingetreten ist.
- Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgaben des § 26 BP-RL i. V. m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
- Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Überversorgung eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage (02.03.2021) der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Zu 2.: Kontingentierte Entsperrung der HNO-Ärzte in Bremerhaven-Stadt
- Die für die Arztgruppe der HNO-Ärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 0,5 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
- Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
- Mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der HNO-Ärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die entsprechende Arztgruppe eine Überversorgung erneut eingetreten ist.
- Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgaben des § 26 BP-RL i.V.m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
- Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Überversorgung eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage (02.03.2021) der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Zu 3.: Feststellung von Quoten - Arztgruppe der Psychotherapeuten, Bremen-Stadt
Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25a i. V. m. § 25 Abs. 1, Abs. 2 BP-RL folgende Feststellungen:
- Innerhalb der Quote für psychotherapeutisch tätige Ärzte ist ein 50-prozentiger Versorgungsanteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorzuhalten. Der Landesausschuss stellt fest, dass dieser Versorgungsanteil im Planungsbereich Bremen-Stadt 22,5 Versorgungsaufträge umfasst.
- Mit Beschluss vom 12.08.2020 hat der Landesausschuss einen offenen Versorgungsanteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Planungsbereich Bremen-Stadt in Höhe von 8,5 Versorgungsaufträgen festgestellt.
- Der Landesausschuss stellt nach Prüfung fest, dass zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils nunmehr Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie / Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin im Planungsbereich Bremen-Stadt im Umfang von 8,75 Versorgungsaufträgen zugelassen werden können.
- Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
- Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
- Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
- Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i. V. m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
- Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der festgestellten Versorgungsanteile eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (02.03.2021) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Zu 4.: Feststellung von Quoten - Arztgruppe der Psychotherapeuten, Bremerhaven-Stadt
- Für psychotherapeutisch tätige Ärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt wird anhand der regionalen Verhältniszahl der Psychotherapeuten ein 25-prozentiger Versorgungsanteil in Höhe von 9,0 Versorgungsaufträgen festgestellt.
- Mit Beschluss vom 12.08.2020 hat der Landesausschuss einen offenen Versorgungsanteil für ärztliche Psychotherapeuten im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt in Höhe von 4,0 Versorgungsaufträgen festgestellt.
- Der Landesausschuss stellt nach Prüfung fest, dass zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt nunmehr psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 5,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden können.
- Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
- Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
- Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für psychotherapeutisch tätige Ärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
- Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i.V.m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
- Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der festgestellten Versorgungsanteile eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (02.03.2021) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).