Beschlüsse des Landesausschusses Ärzte/Krankenkassen

Der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen hat mit Wirkung zum 29.07.2021 diverse Anordnungen getroffen.

Der Stand der Versorgung wurde geprüft. Die Versorgungsgrade werden in der vorliegenden Form festgestellt.

 

1.: Kontingentierte Entsperrung der Hausärzte in Bremen-Stadt

  1. Die für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 13,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
  2. Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
  3. Mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die entsprechende Arztgruppe eine Überversorgung erneut eingetreten ist.
  4. Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgaben des § 26 BP-RL i. V. m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
  5. Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Überversorgung eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage (29.07.2021) der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
  6. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
    - Berufliche Eignung
    - Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
    - Approbationsalter
    - Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
    - Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
    - Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).

 

2.: Kontingentierte Entsperrung innerhalb der Fachgruppe der Nervenärzte, für die „Quotensitze“ der Psychiater / FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie in Bremen-Stadt

Für die Arztgruppe der Nervenärzte trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25a i. V. m. § 12 Absatz 5 BP-RL folgende Feststellungen:

  1. Innerhalb der Fachgruppe der Nervenärzte ist sicherzustellen, dass mindestens jeweils 50 % der Differenz aus dem Versorgungsanteil in Höhe von 100 % der regionalen Verhältniszahl und der tatsächlichen Anzahl der Nervenärzte sowie der Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie im Planungsbereich einerseits den Neurologen und andererseits den Psychiatern sowie Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie vorbehalten ist. Der Landesausschuss stellt fest, dass dieser Versorgungsanteil für Psychiater sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie 15,0 Versorgungsaufträge umfasst.
  2. Der Landesausschuss stellt nach Prüfung fest, dass zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils nunmehr Psychiater sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang von 1,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden können.
  3. Die für die Arztgruppe der Nervenärzte angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
  4. Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
  5. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
  6. Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i. V. m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
  7. Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der festgestellten Versorgungsanteile eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.07.2021) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
  8. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
    - Berufliche Eignung
    - Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
    - Approbationsalter
    - Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
    - Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
    - Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).

 

3.: Feststellung von Quoten - Arztgruppe der Psychotherapeuten, Bremen-Stadt

Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25a i. V. m. § 25 Abs. 1, Abs. 2 BP-RL folgende Feststellungen:

  1. Innerhalb der Quote für psychotherapeutisch tätige Ärzte ist ein 50-prozentiger Versorgungsanteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorzuhalten. Der Landesausschuss stellt fest, dass dieser Versorgungsanteil 22,5 Versorgungsaufträge umfasst.
  2. Mit Beschluss vom 01.03.2021 hat der Landesausschuss einen offenen Versorgungsanteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Planungsbereich Bremen-Stadt in Höhe von 8,75 Versorgungsaufträgen festgestellt.
  3. Der Landesausschuss stellt nach Prüfung fest, dass zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils nunmehr Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie / Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin im Umfang von 10,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden können.
  4. Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
  5. Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
  6. Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
  7. Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i. V. m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
  8. Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der festgestellten Versorgungsanteile eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (29.07.2021) und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
  9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
    - Berufliche Eignung
    - Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
    - Approbationsalter
    - Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
    - Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
    - Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
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