Die Besuchsziffern des EBM sind für die ärztlichen Besuche grundsätzlich in Kapitel 1.4 geregelt. Ein Besuch oder eine Visite sind dann gegeben, wenn der Arzt seine Praxis, seine Wohnung oder einen anderen Ort verlassen muss, um sich an eine andere Stelle zu begeben, um eine erkrankte Person zu behandeln. Damit handelt es sich nach den Vorgaben des EBM auch dann um einen Besuch, wenn der Arzt zur Notversorgung eines Unfallverletzten auf der Straße gerufen wird. Kein Besuch liegt also vor, wenn der Arzt seine eigene Arztpraxis oder eine andere Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte aufsucht, an der er selbst vertragsärztlich oder angestellt tätig ist.
Neben dem Besuch und der ersten Visite an einem Visitetag kann eine Wegepauschale abgerechnet werden, die sich nach regionalen Regelungen bemisst. Eine Wegepauschale kann nicht abgerechnet werden, wenn es sich um einen Mitbesuch handelt.
Ein Mitbesuch ist dann gegeben, wenn neben dem ersten aufgesuchten Patienten noch eine weitere Person der gleichen häuslichen oder sozialen Gemeinschaft aufgesucht wird. Was genau eine soziale Gemeinschaft ist, ist dabei nicht immer ganz klar abzugrenzen.
Hierunter fallen neben den Angehörigen einer Familie und Wohngemeinschaften auch sämtliche Bewohner eines Heims (z.B. Alten- und Pflegeheime aber auch Kasernen), wenn ein Gemeinschaftsleben gepflegt wird (z.B. bei einer regelmäßigen gemeinsamen Einnahme aller oder fast aller Mahlzeiten oder Versorgung mit Essen in den Zimmern).
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Mitglieder dieser sozialen Gemeinschaft im gleichen Gebäudeteil untergebracht sind oder auf dem Gelände in verschiedenen auseinanderliegenden Gebäuden wohnen.
Bewohnen die Personen in dem Heim allerdings eine eigene Wohnung (z.B. eigene Küche, eigene Türklingel, eigener Briefkasten etc. ohne eine weitgehende gemeinsame Essenversorgung), liegt keine soziale Gemeinschaft vor. Auch endet die „soziale Gemeinschaft“ außerhalb der gemeinschaftlichen Räumlichkeiten bzw. des Geländes.
Die Abrechnungsziffern im Einzelnen
GOP 01410: Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt
- Bei dieser Besuchsziffer handelt es sich um den „Standardbesuch“, bei dem der Arzt/ die Ärztin geplant einen Patienten aufsucht.
- Die Nr. 01410 kann auch im Zusammenhang mit Expositionsbehandlungen (Nrn. 35 421 bis 35 425 und 35 543 bis 35 559) berechnet werden. Bei Gruppenbehandlungen ist die Ziffer allerdings nur einmal für die gesamte Gruppe abrechnungsfähig. Es handelt sich auch nicht um Mitbesuche (siehe zuvor).
GOP 01411: Dringender Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt
- zwischen 19.00 und 22.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07.00 und 19.00 Uhr
- Unter den Begriff „unverzüglich“ fallen solche Besuche, die ohne schuldhafte Verzögerung begonnen werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob sich bei der Behandlung des Patienten die Dringlichkeit auch tatsächlich ergibt.
GOP 01412: Dringender Besuch/dringende Visite auf der Belegstation wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt
- Dringender Besuch zwischen 22.00 und 7.00 Uhr oder
- Dringender Besuch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder
- Dringender Besuch bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume oder
- Dringende Visite auf der Belegstation bei Unterbrechung der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume.
Bezüglich der Unverzüglichkeit gilt die Regelung unter GOP 01411.
Die Leistung kann nur bei Visiten auf der Belegstation abgerechnet werden, wenn eine Unterbrechung der Sprechstunde erforderlich ist. Die Sprechstundentätigkeit gilt auch dann als unterbrochen, wenn der Arzt die Behandlung eines Patienten abrechen muss, der außerhalb der eigentlichen Sprechstundenzeiten einbestellt wurde.
GOP 01413 EBM (Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Familie) und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal)
- Hierbei handelt es sich um die zuvor dargestellten Mitbesuche.
GOP 01414 EBM (Visite auf der Belegstation)
- Die Leistung ist grundsätzlich nur von Ärzten mit Belegarztbetten abrechenbar. Erweitert wird der Kreis um diejenigen Ärzte, die konsiliarisch hinzugezogen werden.
GOP 01415 (Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt)
- Der Besuch muss anders als bei den vorgenannten Ziffern nicht unverzüglich, aber noch am Tage der Bestellung ausgeführt werden. Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 01 415 ist, dass die Dringlichkeit aus der Schilderung des Patienten oder der Pflegekraft im Einzelfall plausibel abgeleitet werden kann. Zur Begründung sollte der Zeitpunkt der Bestellung des Besuchs, die Kriterien, aus denen die Dringlichkeit abgeleitet wurde, die beim Patienten erhobenen Befunde sowie die veranlassten therapeutischen Maßnahmen dokumentiert werden.