Zum 1. Januar wurde die Leistung in das ASV-Kapitel 50 Abschnitt 50.6 des EBM mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 50601 aufgenommen. Sie ist mit 402 Punkten bewertet und kann von allen Mitgliedern des ASV-Kernteams im Rahmen einer Überwachungskoloskopie einmal im Krankheitsfall als Zuschlag zur (Teil)Koloskopie abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt wie für alle Leistungen in der ASV zu festen Preisen extrabudgetär.
Darüber hinaus hat der ergänzte Bewertungsausschuss den Anhang 6 zum EBM entsprechend angepasst. Hier erfolgt für die jeweiligen Anlagen zur ASV-Richtlinie eine Zuordnung der GOP aus den ASV-Kapiteln 50 und 51 zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgegebenen Fachgruppen, die diese abrechnen dürfen.
Dies ist für die ASV-Anlage CED rückwirkend zum 1. Oktober 2023 auch für die Pauschale für Qualitätskonferenzen (GOP 51011) erfolgt. Sie kann von allen Mitgliedern des ASV-Kernteams abgerechnet werden.