Corona-Bürgertests: Vergütung abgesenkt und Anspruch eingeschränkt

Der Anspruch auf Bürgertestungen ist seit dem 25. November deutlich eingeschränkt. Außerdem wurde die Vergütung zum 1. Dezember abgesenkt. Das sieht die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor.

Das Bundesgesundheitsministerium hat festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2022 die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung um 1 Euro abgesenkt wird (von 7 Euro auf 6 Euro bzw. von 5 Euro auf 4 Euro). Die Sachkosten werden mit 2 Euro erstattet (bisher: 2,50 Euro).

Mit der neuen Testverordnung wird der Personenkreis derer, die einen kostenlosen Bürgertest bekommen können, ab dem 25. November weiter eingeschränkt. Bürgertests mit Eigenbeteiligung entfallen. Anspruch haben dann nur noch Patienten und deren Besucher zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z.B. pflegende Angehörige) und Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“). Ist zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion ein Nachweis erforderlich, kann hierfür ebenfalls ein Bürgertest erfolgen.

Die KV Bremen hat die Übersicht Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen entsprechend angepasst.

Weiterhing gilt: Der Nachweis von Corona-Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

Außerdem: Praxen dürfen von Patienten keinen negativen Test als Aufnahmevoraussetzung für eine Behandlung verlangen oder symptomatische Patienten in ein Testzentrum verweisen. Die KV Bremen weist darauf hin, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

Die Testverordnung gilt noch bis zum 28. Februar 2023.

 
 

#Coronavirus,  #Abrechnung / Honorar