Bis Ende Juni kann die Sonderregelung uneingeschränkt genutzt werden. Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Ab dem dritten Quartal 2022 gelten wieder ausschließlich die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für eine Verlängerung der Sonderregelung über das zweite Quartal hinaus eingesetzt. Der entsprechende Beschlussentwurf wurde jedoch abgelehnt.