Grundlage für die Erbringung und Abrechenbarkeit von Coronatests (Antigen-Schnelltest, PCR) ist in der Regel die Coronavirus-Testverordnung, die mindestens noch bis zum 30. Juni 2022 gültig ist. Eine Verlängerung wird vom Bundesgesundheitsministerium derzeit vorbereitet.
Vorgehen bei symptomatischen Patienten
PCR-Abstriche bei symptomatischen Patienten können über die Testverordnung als Bestätigungstests vorgenommen und abgerechnet werden. Voraussetzung ist lediglich ein positiver Schnelltest. Dies kann ein Test zur Eigenanwendung oder ein in einem Testzentrum bzw. in der Arztpraxis erbrachter Antigen-Schnelltest sein.
Der PCR-Bestätigungstest wird über die Testverordnung (GOP 88310, 8 Euro) auf einem BAS-Schein abgerechnet. Näheres dazu in der Übersicht Coronatest-Konstellationen (Seite 3 oder Seite 6).
PCR-Abstriche bei symptomatischen Patienten können auch in der Regelversorgung (EBM) erbracht werden. Dann ist ein vorheriger Schnelltest nicht obligat. Allerdings ist die Leistung in der Versichertenpauschale abgegolten und wird nicht zusätzlich honoriert!
Vorgehen bei nicht symptomatischen Patienten
PCR-Abstriche bei nicht symptomatischen Patienten können ebenfalls in der Arztpraxis erbracht werden, falls ein positiver Schnelltest vorliegt. Dies kann ein Test zur Eigenanwendung oder ein in einem Testzentrum bzw. in der Arztpraxis erbrachter Antigen-Schnelltest sein.
Der PCR-Bestätigungstest wird über die Testverordnung (GOP 88310, 8 Euro) auf einem BAS-Schein abgerechnet. Näheres dazu in der Übersicht Coronatest-Konstellationen (Seite 3 oder Seite 6).
Weitere Konstellationen
Die KV Bremen hat alle Konstellationen in einer Übersicht zusammengetragen, die laufend aktualisiert wird.
Übersicht Coronatest-Konstellationen
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