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Coronaimpfung: Stellung der Impfserie weiterhin im freien Begründungstext angeben

Seit dem 1. Oktober 2022 muss im Falle von Corona-Auffrischimpfungen die Stellung der Impfung in der Impfserie bei der Abrechnung angegeben werden. Dafür wird ab Januar 2023 weiterhin der freie Begründungstext (Feldkennung 5009) genutzt. Die ursprünglich geplante Aufnahme einer neuen Feldkennung in den Praxissoftwaresystemen für die Angabe der Stellung der Impfserie wird nicht umgesetzt.

Bei der Zählung sind alle Impfungen zu berücksichtigen. Die zweite Auffrischimpfung wird also beispielsweise als vierte Impfung dokumentiert. Für Erst- und Abschlussimpfungen muss die Stellung nicht extra angegeben werden, da die KV diese direkt aus den Pseudonummern ableiten kann.

Beispiel 1: ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung ist die Pseudo-GOP 88337K und im Feld 5009 (freier Begründungstext) der Wert „4“ (Erstimpfung, Abschlussimpfung sowie zwei Auffrischimpfungen) anzugeben. 

Beispiel 2: Eine 58-Jährige erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Spikevax“ die zweite Impfung der Grundimmunisierung. In der Abrechnung ist die Pseudo-GOP 88332B anzugeben. Der freie Begründungstext muss in diesem Fall nicht befüllt werden, da sich aus dem Suffix ableiten lässt, dass es sich um die zweite Impfung der Impfserie handelt. 

 

 

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