Bei der Zählung sind alle Impfungen zu berücksichtigen. Die zweite Auffrischimpfung wird also beispielsweise als vierte Impfung dokumentiert. Für Erst- und Abschlussimpfungen muss die Stellung nicht extra angegeben werden, da die KV diese direkt aus den Pseudonummern ableiten kann.
Beispiel 1: ein Pflegeheimbewohner erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung ist die Pseudo-GOP 88337K und im Feld 5009 (freier Begründungstext) der Wert „4“ (Erstimpfung, Abschlussimpfung sowie zwei Auffrischimpfungen) anzugeben.
Beispiel 2: Eine 58-Jährige erhält im 4. Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Spikevax“ die zweite Impfung der Grundimmunisierung. In der Abrechnung ist die Pseudo-GOP 88332B anzugeben. Der freie Begründungstext muss in diesem Fall nicht befüllt werden, da sich aus dem Suffix ableiten lässt, dass es sich um die zweite Impfung der Impfserie handelt.