Coronatests: „Freitesten“ ist nicht mehr kostenfrei

Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem 16. Januar nicht mehr kostenfrei. Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. Die Bremische Corona-Basisschutzverordnung sieht allerdings noch eine Freitestung vor – auch für medizinisches Personal!

Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.

Ein Grund für die weitere Einschränkung des Testangebots ist, dass die Pflicht zur Isolation in vielen Bundesländern aufgehoben wurde. Allerdings nicht in Bremen! Zwar gibt es hier eine Diskussion. In der gültigen Fassung der Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung ist allerdings nach wie vor festgeschrieben, das medizinisches Personal frühestens nach fünf Tagen (gemessen am Tag der Probenentnahme) sowie 48-Stunden-Symptomfreiheit sich freitesten lassen kann (PCR oder Schnelltest durch Dritte). Das bedeutet: Die Kosten für die „Freitestung“ müssen Betroffene bis zur Änderung der Bremischen Corona-Basisschutzverordnung selbst tragen! Angekündigt ist eine Änderung für Anfang Februar.

Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch Patienten, Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI) sowie Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) können sich ebenfalls gratis testen lassen.

Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst. Sofern bei klinischer Symptomatik ein Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.

Die Übersicht der Corona-Testkonstellationen ist entsprechend angepasst.

 

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