Wen betrifft die Meldepflicht?
Alle Praxen, Teststellen und sonstige Einrichtungen, die Coronatests nach der Testverordnung anbieten bzw. angeboten haben, sind zur Meldung gesetzlich verpflichtet. Tests nach der Testverordnung sind zum Beispiel Mitarbeitertests, Bürgertests, Testungen von Kontaktpersonen oder vor Ambulanten OP etc. Praxen, die ausnahmslos nur kurative Tests von symptomatischen Patienten nach dem EBM abgerechnet haben, sind nicht betroffen.
Was ist zu melden?
Inhaber-geführte Praxen geben die persönliche Steuer-Ident des Praxisinhabers an (natürliche Person).
In einer Gesellschaftsform organisierte Praxen (z.B. GmbH) geben die Steuernummer der Gesellschaft an (nicht natürliche Person).
Wie ist zu melden?
Das Meldeformular ist über das Mitgliederportal der KV Bremen zu erreichen.
https://onlineerfassung.kvhb.kv-safenet.de/PortalHB/ (Zugang nur über die Telematikinfrastruktur oder KV-SafeNet)
Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich an Frau Arens (0421.3404-372 oder n.arens@kvhb.de)
Das Meldeformular ist über den Menüpunkt „Steuerauskunft Coronatests“ erreichbar.
Was ist die gesetzliche Grundlage für die Meldung?
Gemäß § 14 der Mitteilungsverordnung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgefordert, Zahlungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung den Finanzämtern zu melden. Dazu gehört die Angabe der steuerlichen Identifikationsmerkmale.