Mit der Verlängerung der Impfverordnung bleibt der Anspruch der Patienten auf Impfungen gegen COVID-19 unverändert bestehen. Ärzte erhalten bis 7. April weiterhin 28 Euro je Impfung, an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro. Auch die Bestell- und Lieferwege ändern sich nicht. Der Bund wird die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin beschaffen und bereitstellen.
Um die Impfungen ab 8. April in der Regelversorgung in Arztpraxen anbieten zu können, müssen nun auf Landesebene Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen entsprechende Versorgungsverträge abschließen. Ferner muss die COVID-19-Impfung in die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen werden. Ein Beschluss liegt bereits vor.
Die Kritik an der überbordenden Dokumentation bleibt, die mit der Impfverordnung nicht nur fortgeführt, sondern sogar erweitert werden soll. So ist vorgesehen, dass Praxen ab Januar in der täglichen Impfdokumentation auch noch zwischen den an verschiedene Virus-(Unter-)Varianten angepassten Impfstoffen unterscheiden müssen. Hierdurch entstehe ein hoher bürokratischer Aufwand in den Arztpraxen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in den vergangenen Wochen mehrfach die Abschaffung der täglichen Dokumentation gefordert.