Dies betrifft die Genehmigungspflicht (§ 6 Absatz 1 a) und die Zusatzqualifikation (§ 7 Absatz 3 c). Dadurch kann die KV Bremen künftig auch bei Personen, die nach dem PflBG (Pflegeberufegesetz) ausgebildet wurden, eine Genehmigung entsprechend der Delegations-Vereinbarung erteilen.
Zum Hintergrund: Das PflBG fasst die drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf zusammen. Es ersetzte im Wesentlichen ab 1. Januar 2020 die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen.