Delegationsfähige Leistungen: Wann und wie sie abgerechnet werden

Neben den Besuchen, die in Kapitel 1.4 für den Arzt selbst abrechenbar sind, hält der EBM für die Fälle GOP vor, in denen die Leistungserbringung und damit der Besuch delegiert wird. Die Ziffern unterscheiden sich dabei vor allem nach den Fachgruppen, aber auch nach der Qualifikation der Leistungserbringer.

Delegationsfähige Leistungen nach GOP 38100 ff. EBM

Die delegationsfähigen Leistungen des Kapitels 38.2 (GOP 38100 ff. EBM) können von allen Vertragsärzten – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – abgerechnet werden. 

Die GOP 38100 EBM (GOP einschließlich Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen) kann je Sitzung abgerechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Praxis nicht aufsuchen kann. Der Umfang der Leistungen umfasst nur die vom Arzt im Vorfeld angeordneten Leistungen, die neben der GOP 38100 EBM abgerechnet werden können, sofern hierfür eine EBM  vorgesehen ist und es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Leistung handelt. Besuche durch den beauftragenden Arzt sind neben der Leistung nur im begründeten Einzelfall abrechnungsfähig.

Am gleichen Behandlungstag können daneben nicht die Leistungen der GOP 03062, 03063 und 38105 EBM abgerechnet werden. 

Durch die GOP 38105 EBM wird das Aufsuchen eines weiteren Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der GOP 38100 EBM vergütet. Inhaltlich sind die beiden Leistungen ansonsten inhaltsgleich. 

 

Delegationsfähige Leistungen nach GOP 38200 ff. EBM

Voraussetzung für die Abrechnung der delegationsfähigen Leistungen des Kapitels 38.3 (GOP 38200 ff. EBM), ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die erteilt wird, wenn die nichtärztliche Praxisassistenz mit mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis ist und über folgende Qualifikationen verfügt:

  • eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 der Präambel 38.1,
  • eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä),
  • ein Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel 38.1.

Der Nachweis der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation ist durch eine ärztliche Bescheinigung und eine zertifizierte Kursteilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die GOP 38200 EBM ist ein Zuschlag zur GOP 38100 EBM und je Sitzung abrechenbar, wenn ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten zum Zweck der Versorgung in einem Alten- oder Pflegeheim und/ oder anderen beschützenden Einrichtungen stattgefunden hat und der Besuch entsprechend Nr. 3 der Präambel des Kapitels 38.1 stattgefunden hat. Die GOP 38202 und 38207 EBM sind neben dieser Leistung nicht abrechenbar.

Für den Besuch eines weiteren Patienten ist die GOP 38205 EBM als Zuschlag zur 38105 EBM abrechenbar. Diese ist nicht neben der GOP 38202 und 38207 EBM abrechenbar. Die GOP 38202 EBM ist ebenfalls ein Zuschlag zur GOP 38100 EBM mit den gleichen Voraussetzungen wie die GOP 38200 EBM, nur dass hier das Aufsuchen in der Häuslichkeit anstatt in einem Heim oder einer Einrichtung Voraussetzung ist. Die GOP 38200 und 38205 EBM sind neben dieser Leistung nicht abrechenbar.

Für den Besuch eines weiteren Patienten ist die GOP 38207 EBM als Zuschlag zur 38105 EBM abrechenbar. Diese ist nicht neben der GOP 38200 und 38205 EBM abrechenbar.

 

Delegationsfähige Leistungen nach 03062 ff. EBM

Liegen die Voraussetzungen und damit die Genehmigung für eine nichtärztliche Praxisassistenz im hausärztlichen Bereich vor, sind die Besuchsleistungen nach GOP 03062 ff. EBM abrechenbar.

a) GOP 03062: Findet ein persönlicher Kontakt der NäPA mit dem Patienten zum Zweck der Versorgung 

  • In der Häuslichkeit und/ oder 
  • in einem Alten- oder Pflegeheim und/ oder 
  • in anderen beschützenden Einrichtungen 
    statt und/ oder wird der Patient zum Zweck der postoperativen Versorgung im Rahmen der GOP 31600 (1. Besuch) aufgesucht, kann die Leistung abgerechnet werden.

Die GOP 03064 wird als Zuschlag zur GOP 03062 von der KV zur Abrechnung zugesetzt.

b) GOP 03063 EBM: Findet ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft wie der Patienten, der über die GOP 03062 EBM abgerechnet wurde, statt oder handelt es sich bei dem Besuch im Rahmen der postoperativen Versorgung um den zweiten oder späteren Besuch, kann diese Leistung je Sitzung abgerechnet werden.

Die GOP 03065 wird als Zuschlag zur GOP 03063 von der KV zur Abrechnung zugesetzt.

Beide Gebührenordnungspositionen können nur dann vom delegierenden Vertragsarzt berechnet werden, wenn die Tätigkeit der NÄPA in ausreichender Form vom Arzt überwacht wird und dieser jederzeit erreichbar ist. Der delegierende Arzt ist dabei regelmäßig, spätestens an dem auf den Besuch folgenden Werktag (außer Samstag), über die erhobenen Befunde und Anweisungen, die von der NäPA zu dokumentieren sind, zu informieren. 

 

#Abrechnung / Honorar