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Die Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Säuglingen ist nicht mehr einzeln berechnungsfähig

Seit dem 16. September ist die separate Abrechnung der reinen Beratung zur Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Säuglingen nicht mehr möglich. Es bleibt nur die Vergütung von Beratung und Injektion.

Die Möglichkeit war mit Start der Prophylaxe gegen RSV vor zwei Jahren eingeführt worden (GOP 01943). Sie galt für den Fall, dass sich Eltern zunächst nur beraten lassen wollen, um später zu entscheiden, ob sie die Injektion der monoklonalen Antikörper in Anspruch nehmen möchten. Allerdings galt eine Befristung auf zwei Jahre.

Für die Abrechnung einer Prophylaxe gegen RSV bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr bleibt nunmehr ausschließlich die Gebührenordnungsposition 01941. Sie umfasst die Beratung und die Injektion.

Wurde die Beratung vor dem 16. September bereits separat abgerechnet und entscheiden sich die Eltern später für die Prophylaxe, wird die GOP 01941 mit 43 statt 75 Punkten bewertet.

 

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